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VwGH 05.07.1984, 84/06/0112

VwGH 05.07.1984, 84/06/0112

Rechtssatz


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Normen
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg impl;
B-VG Art15 Abs5;
VwRallg impl;
RS 1
Gemäß Art 15 Abs 5 B-VG fällt die Vollziehung in Bausachen bundeseigener Gebäude, die öffentlichen Zwecke dienen, grundsätzlich in die mittelbare Bundesverwaltung, also auch die Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO (Hinweis E , 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Die vorgesehenen Ausnahmen, nämlich die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus, sind einschränkend auszulegen, sodaß die Bestimmung des Seitenabstandes nicht darunter fällt (Hinweis E , 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Im Sinne der Versteinerungstheorie ist nämlich unter "Baulinie" nur die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und dem Baugrund zu verstehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984060112.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-61097