VwGH 05.07.1984, 84/06/0112
VwGH 05.07.1984, 84/06/0112
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Gemäß Art 15 Abs 5 B-VG fällt die Vollziehung in Bausachen bundeseigener Gebäude, die öffentlichen Zwecke dienen, grundsätzlich in die mittelbare Bundesverwaltung, also auch die Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO (Hinweis E , 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Die vorgesehenen Ausnahmen, nämlich die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus, sind einschränkend auszulegen, sodaß die Bestimmung des Seitenabstandes nicht darunter fällt (Hinweis E , 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Im Sinne der Versteinerungstheorie ist nämlich unter "Baulinie" nur die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und dem Baugrund zu verstehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984060112.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-61097