VwGH 10.04.1986, 84/06/0081
VwGH 10.04.1986, 84/06/0081
Rechtssätze
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Normen | BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs4; BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25; |
RS 1 | Da im Verfahren über die Bauplatzerklärung den Nachbarn keine Parteistellung zukommt, entfaltet der diesbezüglich ergehende Bescheid ihnen gegenüber keine Rechtswirkungen. Sie können daher im Baubewilligungsverfahren ihnen zustehende subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen erheben, welche den Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens betreffen. Dazu zählen die Abstandsvorschriften nach § 25 Abs 3 BebauungsgrundlagenG. Der Meinung der Behörde, der Nachbar habe zwar ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung der in der Bauplatzerklärung festgelegten Baufluchtlinie (hier Baulinie), auf deren Festsetzung aber keinen Einfluss, ist nicht zu folgen. (Hinweis auf E , 82/06/0071, VwSlg 10930 A/1982) |
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Es ist Aufgabe des VwGH, das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, darunter, ob der Bfr überhaupt in seinen Rechten verletzt werden konnte. Dies setzt voraus, dass der Bfr im Baubewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Dies ist hier nicht der Fall, da der Bf kein Nachbar iSd § 7 BauPolG (weder Allein-, noch Miteigentümer eines Nachbargrundes) ist. Dass der Bfr dennoch am Verwaltungsverfahren teilnahm und ihm Bescheide zugestellt wurden, ändert nichts an der Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit. (Hinweis auf E vom , 0192/66) |
Norm | VwGG §48 Abs3; |
RS 3 | Kostenzuspruch für Schriftsatzaufwand auch an die nicht anwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0887/68 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984060081.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-61090