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VwGH 28.06.1984, 84/06/0056

VwGH 28.06.1984, 84/06/0056

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §56;
BauRallg impl;
RS 1
Ein Orts- oder Landschaftsbild kann auch dann gestört werden, wenn es nach rein ästhetischen Überlegungen nicht als "schön" anzusehen ist, wohl aber eine gewachsene Einheit bildet. Daher kann auch das Orts- und Landschaftsbild bei einer eher verwahrlost wirkenden Gegend mit aufgelockerter Bebauung durch eine geschlossene Plakatwand von 100 m durchaus gestört werden, soferne nicht schon mehrere ähnliche Bauwerke in der näheren Umgebung vorhanden sind.
Normen
RS 2
Die Frage, ob ein Bauwerk geeignet ist, das Orts- oder Landschaftsbild zu stören oder zu verunstalten, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (Hinweis auf das zur BauO für Wien ergangene E vom , 0910/66, VwSlg 7008 A/1966 und das zur BauO für NÖ ergangene E vom , 83/05/0100).
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2 impl;
BauRallg impl;
RS 3
Die Frage der Störung des Landschaftsbildes ist im Hinblick auf § 39 AVG 1950 von der Behörde von Amts wegen zu beantworten. Die Behörde ist auch verpflichtet, das im Gegenstand erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E , 82/05/0169).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0097 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984060056.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61085