VwGH 28.06.1984, 84/06/0056
VwGH 28.06.1984, 84/06/0056
Rechtssätze
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Normen | BauO Stmk 1968 §56; BauRallg impl; |
RS 1 | Ein Orts- oder Landschaftsbild kann auch dann gestört werden, wenn es nach rein ästhetischen Überlegungen nicht als "schön" anzusehen ist, wohl aber eine gewachsene Einheit bildet. Daher kann auch das Orts- und Landschaftsbild bei einer eher verwahrlost wirkenden Gegend mit aufgelockerter Bebauung durch eine geschlossene Plakatwand von 100 m durchaus gestört werden, soferne nicht schon mehrere ähnliche Bauwerke in der näheren Umgebung vorhanden sind. |
Normen | |
RS 2 | Die Frage, ob ein Bauwerk geeignet ist, das Orts- oder Landschaftsbild zu stören oder zu verunstalten, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (Hinweis auf das zur BauO für Wien ergangene E vom , 0910/66, VwSlg 7008 A/1966 und das zur BauO für NÖ ergangene E vom , 83/05/0100). |
Normen | |
RS 3 | Die Frage der Störung des Landschaftsbildes ist im Hinblick auf § 39 AVG 1950 von der Behörde von Amts wegen zu beantworten. Die Behörde ist auch verpflichtet, das im Gegenstand erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E , 82/05/0169). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/05/0097 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984060056.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-61085