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VwGH 24.10.1985, 84/06/0050

VwGH 24.10.1985, 84/06/0050

Rechtssätze


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Normen
BauO Krnt 1866 §83;
BauO Krnt 1969 §34;
BauRallg;
RS 1
Durch Erteilung einer Benützungsbewilligung werden Konsenswidrigkeiten nicht saniert.
Normen
BauO Krnt 1866 §83;
BauO Krnt 1969 §34;
BauRallg;
RS 2
Auch ein nach § 34 Krnt BauO 1969 ergangener Feststellungsbescheid bedeutet nicht, dass eine tatsächlich konsenswidrig erfolgte Ausführung eines Bauvorhabens damit als geheilt anzusehen ist. (Hinweis auf E vom , 0502/64 und E vom , 0437/65)
Normen
BauO Krnt 1866 §83;
BauO Krnt 1969 §34;
BauRallg;
RS 3
Aus einer Benützungsbewilligung kann kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden. (Hinweis auf E vom , 1311/70)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984060050.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61084