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VwGH 28.05.1985, 84/05/0250

VwGH 28.05.1985, 84/05/0250

Rechtssätze


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Normen
BauO OÖ 1976 §35 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg impl;
RS 1
Die Rechtslage in OÖ, wonach die Ableitung anfallender Abwässer in einer Weise zu erfolgen hat, die den Anforderungen der Gesundheit, des Umweltschutzes und der Zivilisation, im besonderen der Hygiene entspricht, sichert nach Auffassung des VwGH dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich Anlagen betreffend die Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern jedenfalls insoweit, als damit Immissionen dh schädliche Einflüsse auf sein Grundstück zur Debatte stehen. Der Nachbar hat also insoweit einen Rechtsanspruch auf eine konkrete und erschöpfende Ausgestaltung eines Projektes, als seine subjektive Rechtssphäre berührt wird. Eine Zerlegung der Baubewilligung in einen strittigen und unstrittigen Teil ist bei einem einheitlichen Projekt nicht zulässig. (Hinweis auf E vom , 84/05/0178)
Normen
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §35;
BauRallg impl;
RS 2
§ 23 Abs 2 der OÖ BauO 1976 umfasst nicht Umwelteinwirkungen durch die Abwasserbeseitigung, weil hier als "lex specialis" § 35 des Gesetzes offensichtlich alle Fragen der Abwasserbeseitigung umfassend behandeln soll, wie der gesetzlichen Textierung zu entnehmen ist.
Normen
BauO OÖ 1976 §46;
BauO OÖ 1976 §50 Abs4;
BauRallg impl;
RS 3
Dem Nachbarn steht hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge, ohne entsprechende bauliche Anlagen, ein subjektivöffentliches Nachbarrecht nicht zu; er ist daher mit einer diesbezüglichen Einwendung auf dem Zivilrechtweg zu verweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050250.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-61073