VwGH 17.11.1987, 84/05/0246
VwGH 17.11.1987, 84/05/0246
Rechtssätze
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Normen | LStG NÖ 1956 §1 Abs2; LStG NÖ 1956 §2 Abs1; LStG NÖ 1956 §2 Abs2; LStG NÖ 1956 §3 Abs1; LStG NÖ 1956 §32 Abs7 Z2; LStG NÖ 1956 §34 Abs1; |
RS 1 | Ausführungen über die Merkmale der Öffentlichkeit einer Privatstraße und zwar einerseits für den Fußgänger, andererseits für den Fahrzeug-Reit-und Radfahrverkehr (hier: erwies sich der von der Gemeindebehörde erhobene Sachverhalt in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig, das von der Berufungsbehörde herangezogene Gutachten als unschlüssig und das Verfahren mit weiteren wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet). |
Normen | LStG NÖ 1956 §1 Abs2; LStG NÖ 1956 §2 Abs1; LStG NÖ 1956 §2 Abs2; LStG NÖ 1956 §3 Abs1; |
RS 2 | Daraus, dass ein Weg als "Geh- und Fahrweg" benutzt worden ist, bzw., dass auf diesem Weg gefahren wurde, ohne nähere Angaben, welche Verkehrsmittel benutzt wurden (mit einer Ausnahme der Benutzung des Weges mit Ochsen- und Pferdegespannen) ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Weg jemals dem "Radfahrverkehr" gedient hätte. |
Normen | |
RS 3 | Ein Servitut steht der Entstehung des Gemeingebrauches an einer Privatstrasse zwar nicht entgegen, die Benützung der Privatstrasse auf Grund einer Dienstbarkeit durch den Berechtigten vermag aber nicht das Bestehen eines Gemeingebrauches durch einen unbeschränkten Personenkreis zu beweisen. |
Normen | LStG NÖ 1956 §1 Abs2; LStG NÖ 1956 §2 Abs1; LStG NÖ 1956 §2 Abs2; LStG NÖ 1956 §3 Abs1; StVO 1960 §43; |
RS 4 | Es kommt nicht auf die bloße MÖGLICHKEIT der Benützung eines Weges durch jedermann für alle Verkehrsarten zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses an, sondern vielmehr darauf, ob eine Privatstrasse seit mehr als 30 Jahren von jedermann zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses benützt wurde und ob dieses notwendige Verkehrsbedürfnis nach wie vor aufrecht ist. Eine von der Gemeinde in Aussicht genommene Verordnung eines allgemeinen Fahrverbotes, ausgenommen Anrainer, spricht eher gegen das Bestehen eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses für jedermann. (Hinweis auf E vom , 0729/60, VwSlg 5698 A/1962) |
Norm | AVG §46; |
RS 5 | Gemäß § 46 AVG 1950 kommen als Beweismittel grundsätzlich auch formlose (mündliche oder fernmündliche) Befragungen in Betracht. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit formlosen Befragungen zu begnügen. In einem solchen Fall hat die Behörde gemäß § 39 Abs 2 AVG die betreffende Person als Zeugen zu vernehmen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/04/0100 E VwSlg 11908 A/1985 RS 2 |
Norm | VwGG §59 Abs3; |
RS 1 | Die Beschwerdeführer verzeichneten in ihrer an den VfGH gerichteten Beschwerde, mit der sie den Bescheid der belangten Behörde bekämpften, im Anschluss an die an den VfGH und VwGH jeweils gesondert gestellten Anträge nach Angabe des Datums des Beschwerdeschriftsatzes und der Namen der Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von insgesamt S 5.226,-- für Aufwandersatz und Ersatz von Stempelgebühren. Auf Grund der in der Beschwerde sonst eingehaltenen Systematik - gesonderte Anträge an den VfGH und an den VwGH - konnte dieses Kostenverzeichnis lediglich als an den VfGH gerichtet angesehen werden. Ein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Verfahren vor dem VwGH wurde von den Beschwerdeführern auch nicht in dem vom VwGH zur Ergänzung der Beschwerde aufgetragenen Schriftsatz gestellt. Das E des VwGH mit dem der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde, enthielt daher weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen einen Ausspruch über den Ersatz von Aufwendungen an die Beschwerdeführer. Der erst 2 Monate später von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Verfahren vor dem VwGH war daher gem § 59 Abs 3 zweiter Satz VwGG als nicht rechtzeitig gestellt zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1984050246.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-61072