VwGH 26.03.1985, 84/05/0237
VwGH 26.03.1985, 84/05/0237
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, zu einem zwecks Beweisaufnahme vor Abgabe des Gutachtens vorgenommenen Augenschein des Sachverständigen beigezogen zu werden. (Hinweis auf E vom , 1615/63, VwSlg 6374 A/1964) |
Normen | BauO Wr §70 Abs2; BauO Wr §71; BauRallg impl; |
RS 2 | Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob das eingereichte Projekt nach Maßgabe der baurechtlichen Bestimmungen unter Bedachtnahme auf die Rechte der Nachbarn bewilligungsfähig ist, weshalb die Baubehörde keine Erwägungen hinsichtlich allfälliger späterer Nutzungsabsichten der Bauwerber in Bezug auf das genehmigte Bauvorhaben anzustellen hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984050237.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-61070