Suchen Hilfe
VwGH 26.03.1985, 84/05/0237

VwGH 26.03.1985, 84/05/0237

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §54;
BauRallg impl;
RS 1
Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, zu einem zwecks Beweisaufnahme vor Abgabe des Gutachtens vorgenommenen Augenschein des Sachverständigen beigezogen zu werden. (Hinweis auf E vom , 1615/63, VwSlg 6374 A/1964)
Normen
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr §71;
BauRallg impl;
RS 2
Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob das eingereichte Projekt nach Maßgabe der baurechtlichen Bestimmungen unter Bedachtnahme auf die Rechte der Nachbarn bewilligungsfähig ist, weshalb die Baubehörde keine Erwägungen hinsichtlich allfälliger späterer Nutzungsabsichten der Bauwerber in Bezug auf das genehmigte Bauvorhaben anzustellen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050237.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-61070