Suchen Hilfe
VwGH 14.04.1987, 84/05/0235

VwGH 14.04.1987, 84/05/0235

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Wr §128 idF 1976/018;
BauO Wr §60 Abs1 litc idF 1976/018;
BauRallg;
RS 1
Die im Zuge der Änderung der Raumwidmung (von Lagerräumen in Wohnräume) erforderliche Trockenlegung von Mauern stellt keine Projektsänderung dar. Es handelt sich hiebei vielmehr um eine Frage der Bauausführung, die bei der Erteilung der Benützungsbewilligung wahrzunehmen ist.
Normen
BauO Wr §61 idF 1976/018;
BauRallg;
RS 2
Die Baubehörde ist nicht verpflichtet, vor einer Abweisung des Bauansuchens (hier: betreffend bauliche Abänderungen und Umwidmung von Räumlichkeiten) die (konsenswidrigen) Benützer darüber zu befragen, ob sie wegen Gesundheitsschädlichkeit oder feuchten Mauern "Beschwerde" geführt hätten. Das öffentliche Interesse ist darin gelegen, dass objektiv gesundheitsschädliche Wohnungen nicht benützt werden, sodass es auf eine allfällige subjektive Unempfindlichkeit der Benützer nicht ankommt.
Normen
BauO Wr §129 Abs4 idF 1976/018;
BauRallg;
RS 3
Die Durchfeuchtung des Mauerwerkes eines Gebäudes, welches als Lager gewidmet ist, berechtigt die Behörde im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Festigkeit des Gebäudes und die Gesundheit von Menschen zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Behebung des Baugebrechens. (Hinweis auf E vom , 1649/63, VwSlg 6467 A/1964)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050235.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-61069

Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden