VwGH 26.03.1985, 84/05/0233
VwGH 26.03.1985, 84/05/0233
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §134; BauO Wr §85; BauRallg impl; |
RS 1 | |
Normen | |
RS 2 | Geänderte gesellschaftliche Auffassungen können auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes solange keine Änderung der Rechtsprechung bewirken, solange diese geänderten Auffassungen nicht auch in der jeweils von der Behörde ANZUWENDENDEN Rechtslage Niederschlag gefunden haben. |
Normen | BauO Wr §63; BauO Wr §64; BauO Wr §70 Abs2; BauRallg impl; |
RS 3 | Der Nachbar besitzt kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, sofern die Planunterlagen nur ausreichen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH benötigt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984050233.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61068