Suchen Hilfe
VwGH 26.03.1985, 84/05/0233

VwGH 26.03.1985, 84/05/0233

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Wr §134;
BauO Wr §85;
BauRallg impl;
RS 1
Auf Wahrung des Stadtbildes steht dem Nachbarn ein subjektiv öffentliches Interesse nicht zu. (Hinweis auf E vom , 3325/53, VwSlg 3600 A/1954, vom , 0789/72, VwSlg 8317 A/1972)
Normen
B-VG Art129 impl;
B-VG Art18 Abs1 impl;
B-VG Art18 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1 impl;
RS 2
Geänderte gesellschaftliche Auffassungen können auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes solange keine Änderung der Rechtsprechung bewirken, solange diese geänderten Auffassungen nicht auch in der jeweils von der Behörde ANZUWENDENDEN Rechtslage Niederschlag gefunden haben.
Normen
BauO Wr §63;
BauO Wr §64;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg impl;
RS 3
Der Nachbar besitzt kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, sofern die Planunterlagen nur ausreichen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH benötigt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050233.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61068