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VwGH 20.12.1988, 84/05/0214

VwGH 20.12.1988, 84/05/0214

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs1;
BauO Linz Wels 1887 §11;
BauO OÖ 1976 §69 Abs2;
BauO OÖ 1976 §70 Abs3 lite;
BauRallg;
GehsteigV Linz 1963;
VwRallg;
RS 1
Dem Wesen des Instituts der Rechtskraft eines Bescheides entspricht es, daß ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage im Widerspruch steht. Dies gilt umso mehr dann, wenn er im Zeitpunkt seiner Erlassung den generellen Rechtsnormen entsprach, diese aber in der Folge weggefallen sind (hier: Gehsteigherstellungsverpflichtung gemäß Linzer BauO). Die Durchsetzbarkeit eines derartigen Bescheides hängt aber davon ab, daß er zur Vollstreckung hinreichend konkretisiert war. Eine nachträgliche Ergänzung ist nach Wegfall der zugrunde gelegenen Normen nicht mehr möglich.
Normen
BauRallg;
VwRallg;
RS 2
Wurde die Herstellung von Gehsteigen durch rechtskräftigen Bescheid angeordnet, die Verpflichtung aber gleichzeitig bis zur Herstellung der Straße gestundet, so besteht diese Verpflichtung ohne Rücksicht auf die rechtliche Grundlage eines derartigen Ausspruches. Gegenstand eines weiteren Bescheides

ist lediglich der Zeitpunkt, zu welchem diese Verpflichtung effektuiert wird; dies muß jedoch aus dem Inhalt des die Verpflichtung normierenden Bescheides beurteilt werden, nicht aber nach den im Zeitpunkt der neuen Bescheiderlassung geltenden Rechtsvorschriften.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0215 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1984050214.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-61064