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VwGH 10.12.1985, 84/05/0200

VwGH 10.12.1985, 84/05/0200

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
RS 1
Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlassung des letztinstanzlichen Gemeinderatsbescheides sind für das Vorstellungsverfahren unbeachtlich (Hinweis auf E vom , 0338/70, VwSlg 7806 A/1970).
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Der VwGH ist bei seiner Prüfung an die im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeinderatsbescheides gegebene Sach- und Rechtslage gebunden und kann daher in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht berücksichtigen.
Normen
BauO NÖ 1976 §109 Abs4;
BauRallg impl;
RS 3
Ein auf § 109 NÖ BauO 1976 gestützter Auftrag entspricht nur dann der Rechtslage, wenn die Bauführung noch nicht beendet ist, also die Fortsetzung der Bauarbeiten verhindert werden soll.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1147/80 E RS 2
Normen
AVG §66 Abs4;
VwGG §63 Abs1;
RS 4
Ändert sich der Sachverhalt nach Erlassung des durch Vorstellung angefallenen Berufungsbescheides, so hat die Berufungsbehörde die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Sachlage wahrzunehmen. Die Bindungswirkung einer VwGH-Entscheidung bzw. des Vorstellungsbescheides entfällt somit im festgesetzten Verfahren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050200.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61061