VwGH 10.12.1985, 84/05/0200
VwGH 10.12.1985, 84/05/0200
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art119a Abs5; GdO NÖ 1973 §61 Abs4; |
RS 1 | Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlassung des letztinstanzlichen Gemeinderatsbescheides sind für das Vorstellungsverfahren unbeachtlich (Hinweis auf E vom , 0338/70, VwSlg 7806 A/1970). |
Norm | VwGG §41 Abs1; |
RS 2 | Der VwGH ist bei seiner Prüfung an die im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeinderatsbescheides gegebene Sach- und Rechtslage gebunden und kann daher in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht berücksichtigen. |
Normen | BauO NÖ 1976 §109 Abs4; BauRallg impl; |
RS 3 | Ein auf § 109 NÖ BauO 1976 gestützter Auftrag entspricht nur dann der Rechtslage, wenn die Bauführung noch nicht beendet ist, also die Fortsetzung der Bauarbeiten verhindert werden soll. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1147/80 E RS 2 |
Normen | AVG §66 Abs4; VwGG §63 Abs1; |
RS 4 | Ändert sich der Sachverhalt nach Erlassung des durch Vorstellung angefallenen Berufungsbescheides, so hat die Berufungsbehörde die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Sachlage wahrzunehmen. Die Bindungswirkung einer VwGH-Entscheidung bzw. des Vorstellungsbescheides entfällt somit im festgesetzten Verfahren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984050200.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-61061