VwGH 16.04.1985, 84/05/0191
VwGH 16.04.1985, 84/05/0191
Rechtssätze
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Normen | BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z3; BauRallg impl; |
RS 1 | Das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung einer Einfriedung darf nicht abgewiesen werden, wenn die Verbauungsvorschriften, auf welche die Abweisung gestützt worden ist, infolge unterbliebener Kundmachung der die Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches betreffenden Verordnung für die Liegenschaft der Bfrin nicht rechtswirksam waren. |
Norm | AVG §68 Abs1; |
RS 2 | Einer neuerlichen Entscheidung steht die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 0781/53, VwSlg. 3874 A/1955) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2181/64 E RS 2 |
Normen | BauO NÖ 1976 §92; BauO NÖ 1976 §94; BauRallg impl; |
RS 3 | Eine Bauanzeige kann im Hinblick auf die Bewilligungspflicht einer unter § 92 Abs 1 Z 2 und 3 BauO NÖ fallenden Einfriedung deren baubehördliche Bewilligung auch dann nicht ersetzen, wenn die Baubehörde die bewilligungslose Ausführung des Vorhabens nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige gemäß § 94 Abs 2 BauO NÖ untersagt haben sollte. (Hinweis auf E vom , 81/05/0028) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984050191.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-61059