VwGH 15.01.1985, 84/05/0185
VwGH 15.01.1985, 84/05/0185
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Auch ein Silo für Bundesstraßenzwecke ist als bundeseigenes Gebäude iSd Art 15 Abs 5 B-VG zu beurteilen. (Hinweis auf E vom , 84/06/0034) |
Normen | BauO Bgld 1969 §2 Abs2; BauRallg; |
RS 2 | Ein Silo ist ein Gebäude iSd § 2 Abs 2 der Bgld BauO zu qualifizieren, wenn die Plandarstellungen zeigen, dass es sich um einen Bau handelt, der einen allseits umschlossenen Raum bildet. (Hinweis auf E vom , 83/06/0248) |
Norm | BauRallg; |
RS 3 | Den Nachbarn steht ein Rechtsanspruch auf Einhaltung solcher Vorschriften nicht zu, die eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes verhindern sollen. |
Normen | BauO Bgld 1969 §92; BauRallg impl; |
RS 4 | Im Rahmen eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sind Fragen des Bedarfes nach dem zu bewilligenden Gebäude nicht zu prüfen; vielmehr hat die Behörde auch dann wenn kein Bedarf bestünde auf Grund der von ihr anzuwendenden Vorschriften mit der Erteilung der Baubewilligung vorzugehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984050185.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-61058