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VwGH 15.01.1985, 84/05/0185

VwGH 15.01.1985, 84/05/0185

Rechtssätze


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Normen
BauO Bgld 1969 §108 Abs3;
BauO Bgld 1969 §6;
BauRallg impl;
B-VG Art15 Abs5;
RS 1
Auch ein Silo für Bundesstraßenzwecke ist als bundeseigenes Gebäude iSd Art 15 Abs 5 B-VG zu beurteilen. (Hinweis auf E vom , 84/06/0034)
Normen
BauO Bgld 1969 §2 Abs2;
BauRallg;
RS 2
Ein Silo ist ein Gebäude iSd § 2 Abs 2 der Bgld BauO zu qualifizieren, wenn die Plandarstellungen zeigen, dass es sich um einen Bau handelt, der einen allseits umschlossenen Raum bildet. (Hinweis auf E vom , 83/06/0248)
Norm
BauRallg;
RS 3
Den Nachbarn steht ein Rechtsanspruch auf Einhaltung solcher Vorschriften nicht zu, die eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes verhindern sollen.
Normen
BauO Bgld 1969 §92;
BauRallg impl;
RS 4
Im Rahmen eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sind Fragen des Bedarfes nach dem zu bewilligenden Gebäude nicht zu prüfen; vielmehr hat die Behörde auch dann wenn kein Bedarf bestünde auf Grund der von ihr anzuwendenden Vorschriften mit der Erteilung der Baubewilligung vorzugehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050185.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-61058