VwGH 26.03.1985, 84/05/0178
VwGH 26.03.1985, 84/05/0178
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Errichtung von Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern kann subjektiv öffentliche Nachbarrechte beeinträchtigen. |
Normen | BauO OÖ 1976 §35; BauO OÖ 1976 §44; BauO OÖ 1976 §47; BauO OÖ 1976 §48; BauO OÖ 1976 §49; BauRallg impl; |
RS 2 | Es ist nicht zulässig die Frage der Beseitigung der Abwässer einem eigenen gesonderten Verfahren vorzubehalten, da die Abwasserbeseitigung ein untrennbarer Teil des gesamten Bauvorhabens ist, sodass insoweit das Bauvorhaben rechtlich eine untrennbare Einheit bildet. |
Normen | |
RS 3 | Im Rahmen eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens kann der Nachbar nur hinsichtlich jener Einwendungen im Berufungsverfahren, im Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde und im Verfahren vor dem VwGH obsiegen, die die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend machen und die rechtzeitig iSd § 42 AVG erhoben worden sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984050178.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-61056