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VwGH 20.11.1984, 84/05/0131

VwGH 20.11.1984, 84/05/0131

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauO NÖ 1976 §120 Abs7 Z2;
RS 1
Die Beurteilung, ob ein geplantes Bauvorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, erfordert konkrete Feststellungen zunächst über die Grenzen des Bezugsbereiches (Abgrenzung des Gebietes, das als Maßstab herangezogen werden soll) und sodann die Aufnahme der vorhandenen Baubestände innerhalb dieses Bereiches. Hiebei sind alle diejenigen Liegenschaften zu berücksichtigen, die nach der tatsächlich vorherrschenden Bebauung ein zusammenhängendes Ganzes bilden, das sich dem äusseren Eindrucke nach von den angrenzenden Gebieten abhebt (Hinweis E , 1333/73, E , 0534/76, und E , 1127/76).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0181/77 E RS 1
Norm
BauO NÖ 1976 §87 Abs1;
RS 2
Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer Abstellanlage iS des § 87 Abs 1 Nö BauO ist den Nachbarn kein Mitspracherecht eingeräumt. Ob etwas für die Bewohner des Gebietes und die dort Beschäftigten erforderlich ist, betrifft nach der gesetzlichen Textierung ausschließlich öffentliche Interessen. (Hinweis auf E vom , 1652/77, VwSlg 9726 A/1978)
Norm
RS 3
Durch Projektsänderungen kann eine Präklusion ausgeschlossen sein.
Normen
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §87 Abs1 idF 8200-1;
RS 4
Ist in einer Gemeinde weder ein Bebauungsplan noch ein vereinfachter Bebauungsplan rechtswirksam, so ist die Zulässigkeit der Errichtung einer Kleingarage im Bauwich gemäß § 87 Abs 2 Nö BauO idF der Nov 1981 iS des § 120 Abs 3 dieses Gesetzes davon abhängig, ob dieses Vorhaben zur bestehenden Verbauung in einem auffallenden Widerspruch steht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11588 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984050131.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61046