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VwGH 23.10.1984, 84/05/0063

VwGH 23.10.1984, 84/05/0063

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §111 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §112 idF 8200-1;
BauRallg impl;
RS 1
§ 112 NÖ BauO ermöglicht die Erteilung eines Bauauftrages für Konsenswidrigkeiten. Ein solcher Bauauftrag muß ausreichend konkretisiert sein. (Hinweis auf das zur BauO für Graz ergangene E vom , 1009/50, VwSlg 2356 A/1951, und das zur BauO für Wien ergangene E vom , 1850/67).
Normen
BauO NÖ 1976 §111 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §112 idF 8200-1;
BauRallg impl;
RS 2
Die Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 111 NÖ BauO) steht einem Bauauftrag nicht entgegen, wird doch durch eine Benützungsbewilligung ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert.
Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
RS 3
Auch ein nach Ablauf der Berufungsfrist zur zulässigen Berufung ergänzendes Vorbringen ist von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen; ein Neuerungsverbot dieser Art ist dem AVG fremd.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1929/77 E VwSlg 9627 A/1978 RS 1
Normen
BauO NÖ 1976 §111 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §112 idF 8200-1;
BauRallg impl;
RS 4
Aus einer Benützungsbewilligung kann kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden (Hinweis auf das zur BauO für Stmk ergangene E vom , 0502/64, VwSlg 6940 A/1966 und das zur BauO für Wien ergangene E vom , 0437/65, VwSlg 7086 A/1967).
Normen
BauO NÖ 1976 §111 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §112 idF 8200-1;
BauRallg impl;
RS 5
Die Benützungsbewilligung vermag den (fehlenden) Konsens nicht zu ersetzen; eine im Benützungsbewilligungsverfahren übersehene Konsenswidrigkeit nimmt der Baubehörde nicht die Möglichkeit, mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzugehen. (Hinweis auf das zur BauO für Wien ergangene E vom , 81/05/0023).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984050063.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-61034