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VwGH 15.12.1987, 84/05/0055

VwGH 15.12.1987, 84/05/0055

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
RS 1
Nach dem NÖ Kanalgesetz (hier noch in der Fassung vor der Novelle 1985, LGBl 8230-1) tritt nur dann durch die Neulegung eines Straßenkanals eine Verpflichtung zum Kanalanschluss ein, wenn bisher keine Anschlusspflicht bestanden hat. Eine schon an einen Kanal angeschlossene Liegenschaft wird durch die Errichtung eines gleichartigen Straßenkanals nicht berührt (Hinweis auf E vom , 83/05/0151).
Normen
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
BauRallg;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
RS 2
Wird ein Straßenkanal lediglich in seinem Unterlauf verändert, so ist dies kein Anlass, neuerlich einen Auftrag zum Kanalanschluss zu erlassen (Hinweis auf E vom , 83/05/0133)
Normen
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
BauRallg;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
RS 3
Beim Neu- oder Umbau eines Gebäudes tritt die Bewilligung zum Anschluss an einen schon bestehenden Kanal an die Stelle eines entsprechenden Anschlussauftrages (Hinweis auf E vom , 86/05/0027).
Normen
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
BauRallg;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
RS 4
In den Vorfluter oder "Kanal" (verrohrter Bach) durften nicht die Fäkalwässer als solche, sondern nur mechanisch gereinigte Überwässer sowie die Niederschlagswässer eingeleitet werden. Deshalb bedeutet die Herstellung eines Mischwasserkanals, der von vornherein zur Aufnahme auch der Schmutz- und Fäkalwässer bestimmt ist, die Neulegung eines Straßenkanals (Hauptkanals), der die Rechtsfolgen des § 17 Abs 1 und 3 des NÖ KanalG auslöst. Die Einleitung von Überwässern aus Kläranlagen kann nämlich nicht der Einleitung von Fäkal- und Schmutzwässern gleichgesetzt werden.
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KanalG NÖ 1977 §5;
KanalG NÖ 1977 §9;
RS 5
Die Nichteinhebung von Kanalbenützungsgebühren stellt ein Indiz dafür dar, dass ein (teilweise verrohrter) Bach zwar als Vorfluter, nicht aber als öffentliche Kanalanlage diente.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050055.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-61032