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VwGH 05.06.1984, 84/05/0046

VwGH 05.06.1984, 84/05/0046

Rechtssätze


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Normen
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;
RS 1
In der Vorschrift des § 2 VVG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Vollstreckung aufgestellt. Dieser Grundsatz wäre bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag dann verletzt, wenn von dem Verpflichteten ein höherer Kostenvorschuss verlangt würde, als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich wäre.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1273/54 E VwSlg 4057 A/1956 RS 7
Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;
RS 2
Mit einem Berufungsvorbringen, vom Verpflichteten sei ein höherer Kostenvorschuss verlangt worden, als dies erforderlich wäre, hat sich die Berufungsbehörde auseinander zusetzen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984050046.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61027