VwGH 06.03.1984, 84/05/0021
VwGH 06.03.1984, 84/05/0021
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus einer Baubewilligung kann kein Recht abgeleitet werden, dass ein benachbarter Grund deswegen nicht bebaut werden darf, weil er dann möglicherweise Immissionen ausgesetzt ist. (Hinweis auf E vom , 0876/62, VwSlg 5990 A/1963) |
Normen | |
RS 2 | Bei der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976 geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass im Rahmen einer Widmung Bauland-Kerngebiet der Benützer eines Wohngebäudes eine in diesem Gebiet übliche, das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigende Belästigung hinnehmen muss, wodurch sich etwa diese Widmung von der Widmung Bauland-Wohngebiet iS des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976 unterscheidet. |
Normen | BauO NÖ 1976 §118 Abs8; BauO NÖ 1976 §118 Abs9; BauRallg impl; |
RS 3 | Die NÖ BauO 1976 kennt kein Recht des Nachbarn darauf, dass künftige Eigentümer und Bewohner eines zu errichtenden Gebäudes, für welches die Erteilung der Baubewilligung beantragt ist, die Auswirkungen einer gewerblichen Betriebsanlage zu dulden haben werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11346 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984050021.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-61023