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VwGH 16.12.1986, 84/05/0016

VwGH 16.12.1986, 84/05/0016

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
RS 1
Unter gerichtsbekannten Tatsachen versteht man Umstände, die dem Gericht auf amtlichem Weg, aus dem Inhalt anderer Akten und dgl. bekannt sind. (hier: Eigenschaften von Gussasphaltbelag sowie Betonestrich gehören nicht dazu)
Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
RS 2
Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. (Hinweis auf E vom , 83/05/0100)
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Der VwGH ist im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht berufen, an Stelle der Baubehörde freizustellen, ob ein angestrebter Zweck durch andere als die von der Behörde angeordneten Maßnahmen zumindest mit gleichem Effekt erreicht werden könnte.
Normen
ABGB §833;
ABGB §837;
BauO Wr §129 Abs2;
BauRallg;
WEG 1948 §13;
WEG 1948 §14;
RS 4
Es ist nicht rechtswidrig, allen Mit- und Wohnungseigentümern einer Liegenschaft einen Auftrag zur Instandhaltung und zur Vorlage von Befunden über den Erhaltungszustand zu erteilen, auch wenn er sich nur auf jene Teile bezieht, die im Bereich des einen Wohnungseigentümers liegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/05/0104 E VwSlg 12300 A/1986 RS 1
Normen
ABGB §839;
MRG §3;
WEG 1975 §14 Abs1 Z1;
WEG 1975 §19 Abs3;
RS 5
Seit führt die Verweisung des § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 auf § 3 MRG dazu, dass ernste Schäden des Hauses, zu denen zweifellos Deckenschäden zählen, von der Gemeinschaft und nicht vom einzelnen Wohnungseigentümer zu beheben sind. Daraus ergibt sich, dass trotz des bestehenden Wohnungseigentums auch zivilrechtlich alle Miteigentümer für Schäden aufzukommen haben, die als ernste Schäden des Hauses anzusehen sind. Eine mit den anderen Miteigentümern geschlossene Vereinbarung über eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostentragung, gewinnt erst durch die Anmerkung im Grundbuch gem § 19 Abs 3 WEG 1975 Wirkung auch gegen Dritte.
Normen
ABGB §833;
ABGB §837;
ABGB §839;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129 Abs5;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
MRG §3;
WEG 1975 §13;
WEG 1975 §14;
RS 6
Die Rspr., wonach dann, wenn eine bauliche Maßnahme ausschließlich innerhalb von Räumen getroffen wird, an denen Wohnungseigentum begründet ist, weder eine Haftung der Miteigentümer des Gebäudes für einen dadurch etwa geschaffenen bauordnungswidrigen Zustand bestehe noch die Zustimmung der Miteigentümer zur Einholung der für solche Maßnahmen nötigen Bautümer zur Einholung der für solche Maßnahmen nötigen Baubewilligung erforderlich sei, ist einerseits durch die Änderung der BauO für Wien (LGBl 1976/11), die nun im baubehördlichen Bewilligungsverfahren die Zustimmung aller Miteigentümer voraussetzt, andererseits aber durch die Novellierung des WEG 1975 durch das MRG überholt (Hinweis auf E VS vom , 0723/71, VwSlg 8327 A/1972, vom , 1263/75, VwSlg 9072 A/1976, vom , 2015/76, VwSlg 9284 A/1977)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050016.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61021