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VwGH 17.03.1987, 84/05/0014

VwGH 17.03.1987, 84/05/0014

Rechtssätze


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Normen
AVG §1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
RS 1
Ein abstraktes, also ohne Bezug auf einen dahinter stehenden materiellrechtlichen Anspruch geltend zu machendem Recht auf Zuständigkeit kennt die Rechtsordnung nicht.
Norm
RS 2
Nicht angefochtene aufhebende Bescheide der Vorstellungsbehörde üben eine bindende Wirkung auch dann aus, wenn sie mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmen.
Normen
BauO OÖ 1976 §7 Abs1 idF 1983/082;
BauRallg;
RS 3
Die Formulierung in einem Vorstellungsbescheid, es ergebe sich aus der Aktenlage, dass von mehreren Grundstücken nur eines bebaut sei, während die Übrigen unbebaut seien und zum Teil lediglich an bebaute Grundstücke angrenzten, zum Teil aber völlig losgelöst von den in § 7 Abs 1 der OÖ BauO genannten Kriterien im Grünland liegen, sodass die Unterstellung sämtlicher im Teilungsansuchen genannter Grundstücke unter den Tatbestand des § 7 Abs 1 lit b der OÖ BauO rechtlich unrichtig sei, ist nicht hinreichend deutlich. Eine Rechtsverletzung konnte nämlich durch den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der nicht an bebaute Grundstücke angrenzender Grundstücke vorliegenden, da er dabei nicht auf die Unterstellung unter einen bestimmten Bewilligungstatbestand angekommen wäre, sondern nur, inwieweit die Gemeindebehörde überhaupt eine Bewilligungspflicht zu Recht angenommen hatte.
Norm
BauO OÖ 1976 §7 Abs1 litc idF 1983/082;
RS 4
Wer eine Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 lit c der OÖ BauO vor der Aufhebung dieser Bestimmung durch die Novelle 1983 beantragt hat, dem steht es frei, der Bewilligungspflicht zur Zurückziehung des Ansuchen zu entgehen.
Normen
BauO OÖ 1976 §4 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §7 Abs4 idF 1983/082;
RS 5
Aus den Bestimmungen über die Bauplatzbewilligung (§ 4 Absätze 1 und 4-6 der OÖ BauO) ergibt sich, dass die darin enthaltenen Regelungen für die Abschreibung von Grundstücken, die weder bebaut noch aus der Sicht der Flächenwidmung zur Bebauung bestimmt sind, nur insoweit als Abweisungsgründe in Betracht kommen können, als sich über die Verwendung als Bauplatz hinaus Hinderungsgründe ergeben.
Normen
BauO OÖ 1976 §7 Abs1 idF 1983/082;
BauV OÖ 1976 §12 Abs2;
RS 6
Die Versagung der Abschreibung eines weder bebauten noch zu verbauenden Grundstückes kann nicht auf § 12 der OÖ Bauverordnung gestützt werden, zumal darin im Abs 2 zweiter Satz ausdrücklich darauf Bedacht genommen wird, dass durch nachträgliche Eigentumsveränderung ein bestehendes Gebäude ganz oder teilweise an der Nachbargrenze oder in einem Abstand von weniger als einem Meter von der Nachbargrenze zu liegen kommt.
Normen
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18;
RS 7
Es würde einer im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Gründlandwidmung wiedersprechen, ein ausdrücklich als "Auszugshaus" gewidmetem Objekt von dem landwirtschaftlichen Hauptobjekt trennen, selbst wenn der ursprünglichen Bewilligung lediglich diese besondere Eigenschaft zu Grunde gelegt, aber keine Auflage erteilt worden ist, dass diese Grundstücke in einer gemeinsamen Grundbuchseinlage eingetragen sein müssen. Wenn man nämlich Auszugshäuser als Bauten qualifiziert, die der bestimmungsgemäßen Nutzung iSd § 18 Abs 2 bis 4 des OÖ Raumordnungsgesetzes dienen, dann setzt dies die notwendige Einheit mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb voraus, der aus Gesichtspunkten der Raumordnung auch grundbücherlich sichergestellt sein muss.
Normen
BauO OÖ 1976 §2 Abs2 litc;
BauO OÖ 1976 §69 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18;
RS 8
§ 69 Abs 3 OÖ BauO ordnet als Übergangsvorschrift an, dass als Gründland iSd § 2 Abs 2 lit c in Gebieten, die noch von keinem Flächenwidmungsplan erfasst sind, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Erholungsflächen, Kleingärten, Erwerbsgärtnereien und Friedhöfe "gelten". Die im § 69 Abs 3 aufgestellte Fiktion ("gelten") des Grünlandes ist ausdrücklich auf die Anwendung des § 2 Abs2 lit c der OÖ BauO beschränkt, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt das OÖ Raumordnungsgesetz in Kraft war, das für die Benutzung des Grünlandes weit gehende Einschränkungen aufgestellt hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen des § 18 des OÖ Raumordnungsgesetzes ausschließlich für durch Flächenwidmungsplan ausgewiesenes Grünland gilt, die Übergangsbestimmung des § 69 Abs 3 aber nur für die Anwendung des § 2 Abs 2 lit c OÖ BauO von Bedeutung ist. (Hinweis auf E vom , 83/05/0020)
Normen
BauO OÖ 1976 §4 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §7 Abs4 idF 1983/082;
RS 9
Die Abschreibungsbewilligung kann nicht nur wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan, sondern (insb bei Fehlen dieser generellen Normen) wegen Widerspruchs zu den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung versagt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050014.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61020