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VwGH 31.01.1984, 84/05/0008

VwGH 31.01.1984, 84/05/0008

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1 impl;
RS 1
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Es reicht daher nicht aus, eine irrige Fristvormerkung der Kanzleikraft zu behaupten, wenn jedes Vorbringen fehlt, wonach die Fristversäumnis ohne Verschulden des Rechtsanwaltes eingetreten ist (Hinweis E , 53/80 und E , 81/03/0098).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11312 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984050008.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61017