VwGH 31.01.1984, 84/05/0008
VwGH 31.01.1984, 84/05/0008
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Es reicht daher nicht aus, eine irrige Fristvormerkung der Kanzleikraft zu behaupten, wenn jedes Vorbringen fehlt, wonach die Fristversäumnis ohne Verschulden des Rechtsanwaltes eingetreten ist (Hinweis E , 53/80 und E , 81/03/0098). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11312 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984050008.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-61017