VwGH 15.01.1985, 84/04/0234
VwGH 15.01.1985, 84/04/0234
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die einfache Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Bfr niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines (Berichtigungsbescheides) Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2508/80 B VwSlg 10309 A/1980 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Ein Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides vermag einen Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nicht zu stützen (Hinweis E , 1294/55). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/02/0479 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1603/71 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984040234.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-61013