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VwGH 15.01.1985, 84/04/0234

VwGH 15.01.1985, 84/04/0234

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die einfache Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Bfr niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines (Berichtigungsbescheides) Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2508/80 B VwSlg 10309 A/1980 RS 2
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1 impl;
RS 2
Ein Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides vermag einen Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nicht zu stützen (Hinweis E , 1294/55).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0479 E RS 1
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1 impl;
RS 3
Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1603/71 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040234.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-61013