VwGH 15.10.1985, 84/04/0202
VwGH 15.10.1985, 84/04/0202
Rechtssätze
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Norm | GewO 1973 §353; |
RS 1 | Aus § 353 GewO 1973 ergibt sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt, wobei derartige Verwaltungsakte nur dann mit dem Gesetz im Einklang stehen, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. (Hinwies auf E vom , 2052/74) |
Norm | GewO 1973 §80 Abs4; |
RS 2 | Wie aus der Bestimmung des § 80 Abs 4 GewO 1973 folgt, wonach durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt wird, ist sohin auch zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage deren Inhaber legitimiert, worunter auch der gewerberechtlich genehmigte Pächter des Gewerbes fällt. (Hinwies auf E vom , 1823/76) |
Norm | GewO 1973 §80 Abs4; |
RS 3 | Durch den - im Beschwerdefall allerdings nicht festgestellten - Eintritt eines anderen Betriebsanlageninhabers in ein laufendes gewerbliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kann sich eine unter Bedachtnahme auf den dem § 80 Abs 4 GewO 1973 zugrundliegenden Gesetzessinn zulässige Änderung in der Person und somit auch in der bescheidmäßigen Bezeichnung des Genehmigungswerbers ergeben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11905 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984040202.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-61012