VwGH 05.03.1985, 84/04/0191
VwGH 05.03.1985, 84/04/0191
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Frage der Notwendigkeit einer Betriebsanlagenbewilligung hat allein die Gewerbebehörde ohne Bindung an die erteilte Baubewilligung zu beurteilen (Hinweis auf E vom , 82/04/0212). Die Strafbarkeit nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 wird vom Ergebnis des baubehördlichen Verfahrens nicht beeinflusst. |
Normen | |
RS 2 | Nach der Regelung des § 25 GewO 1859 und des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973 war und ist die Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich, wenn sie GEEIGNET ist, die im Gesetz näher bezeichneten Immissionen hervorzurufen. Die Genehmigungspflicht war und ist daher schon dann gegeben, wenn solche Immissionen nicht auszuschließen sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3069/79 E RS 2 |
Normen | GewO 1973 §366 Abs1 Z3; VStG §5 Abs1; |
RS 3 | Die Tatsache, dass ein Antrag auf Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage an die Gewerbebehörde gerichtet wurde, über den noch nicht entschieden wurde, vermag die Strafbarkeit des (die Betriebsanlage betreibenden) Antragstellers nicht auszuschließen, da nach der klaren Anordnung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 die genehmigungslose Errichtung und der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage unter Strafsanktion gestellt ist. Der Tatbestand dieser Strafnorm ist also - sofern Genehmigungspflicht vorliegt - nur dann nicht erfüllt, wenn ein (wie sich aus § 78 GewO ergibt, in der Regel rechtskräftiger) Genehmigungsbescheid vorliegt. Ein bloßer Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage vermag an der Strafbarkeit ebenso wenig zu ändern, wie die lange Dauer des Bewilligungsverfahrens die Schuldhaftigkeit des verbotenen Verhaltens iSd § 5 VStG zu beeinflussen vermag. |
Norm | VStG §6; |
RS 4 | Unter Notstand iSd § 6 VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E , 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E , 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E , 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E , 1705/75). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/04/0169 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984040191.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-61011