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VwGH 17.09.1985, 84/04/0180

VwGH 17.09.1985, 84/04/0180

Rechtssatz


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Norm
VStG §6;
RS 1
Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1825/59 E VwSlg 5495 A/1961 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040180.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61009