VwGH 17.09.1985, 84/04/0180
VwGH 17.09.1985, 84/04/0180
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VStG §6; |
RS 1 | Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1825/59 E VwSlg 5495 A/1961 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984040180.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-61009