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VwGH 09.10.1984, 84/04/0164

VwGH 09.10.1984, 84/04/0164

Rechtssätze


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Norm
GewO 1973 §87 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Die Tatsache eines auf die Bestimmung des § 43 StGB gestützten gerichtlichen Ausspruches über die bedingte Strafnachsicht enthebt die Administrativbehörde nicht der Verpflichtung, ob - abgesehen von der Frage des Vorliegens gerichtlicher Verurteilungen - alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind. (Hinweis auf E vom , 82/04/0038)
Norm
GewO 1973 §87 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Übertretungen (näher angeführter) lebensmittelrechtlicher Vorschriften sind beim Gewerbe "Erzeugung von tiefgekühlten Waren (unter Ausschluss jener Waren deren Erzeugung an einen Befähigungsnachweis gebunden sind)" als solche Vorschriften anzusehen, die den Gegenstand dieses Gewebes regeln.
Norm
GewO 1973 §87 Abs1 Z2 lita;
RS 3
Sind einerseits die strafbaren Handlungen und andererseits die Art des Gewerbes so beschaffen, dass sich zwischen ihnen eine in die Richtung auf ein weiteres vorschriftswidriges Handeln in bezug auf die hier relevanten Rechtsvorschriften weisende gedankliche Verbindung herstellen lässt, ohne mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch zu geraten, so ist die Annahme der Behörde, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers sei zu befürchten, nicht rechtswidrig (hier zusätzlich: dass sich Bfr in den letzten 3 Jahren wohlverhalten hat kommt im Sachzusammenhang kein maßgebliches Gewicht zu).
Normen
GewO 1973 §87 Abs1 Z2 lita;
GewO 1973 §87 Abs1;
RS 4
Den Einwänden, die Entziehung der Gewerbeberechtigung führe zur Vernichtung der Existenz und stelle eine unzulässige Härte für den Bfr und seine schuldlose Familie dar, kommt kein rechtliches Gewicht zu.
Normen
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs3;
RS 5
Die Entscheidung der Behörde über die Entziehung der Gewerbeberechtigung gem. den §§ 87 Abs 1 Z 1, 13 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist keine Ermessenessentscheidung sondern eine gebundene Entscheidung. Dies trifft ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im § 87 Abs 3 GewO 1973 auch für die grundsätzliche Frage der Entziehung der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Zeit zu, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird. (vgl. E vom , 1378/68, VwSlg 7789 A/1970)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0035 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984040164.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61008