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VwGH 14.05.1985, 84/04/0112

VwGH 14.05.1985, 84/04/0112

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E , 372/60).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2324/75 E VwSlg 9023 A/1976 RS 2
Normen
AVG §46;
VStG §24;
RS 2
ISd Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Ergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (Indizienbeweis) zu. Ein derartiger Beweis ist gemäß § 46 AVG 1950 auch im Verwaltungs(straf)verfahren nicht ausgeschlossen. (Hinweis auf E vom , 2729/49, VwSlg 2142 A/1951, E , 1433/67)
Normen
RS 3
Die bloße Vermutung, es spreche die Verantwortung eines Beschuldigten für eine Ausrede, reicht für sich allein für den Beweis der Richtigkeit einer solchen Annahme nicht aus. Für eine schlüssige Begründung dieser Annahme bedarf es der Anführung weiterer Argumente.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0101/77 E RS 1
Normen
RS 4
Mangelt es an einer "gewerblichen" Tätigkeit, so liegt auch eine (bewilligungspflichtige) gewerbliche Betriebsanlage nicht vor.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0189 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des AJ in I, vertreten durch Dr. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIa-15.093/3, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zumindest in der Zeit vom bis in Z, S-Straße 42, 1. das Kfz-Mechanikergewerbe ausgeübt zu haben, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, und 2. an diesem Standort eine Kfz-Mechanikerwerkstätte betrieben zu haben, ohne dafür eine Betriebsanlagegenehmigung zu besitzen, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1. § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 und zu 2. § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 begangen zu haben. Hiefür wurden über den Beschwerdeführer jeweils gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 Geldstrafen in der Höhe von zu 1. S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 15 Tage) und zu 2. S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 9 Tage) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die im Spruch angeführten Übertretungen seien auf Grund der durchgeführten Erhebungen als erwiesen anzusehen. Der Beschwerdeführer betreibe im angeführten Standort eine Kfz-Werkstätte, die mit umfangreichem Werkzeug, einschließlich Schutzgas-Schweißanlage und den zum Lackieren erforderlichen Geräten, ausgestattet sei. Der Beschwerdeführer habe die Werkstätte um S 1.500,-- monatlich gemietet, obwohl er während des gesamten im Spruch genannten Zeitraumes keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen sei und auch keine Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe selbst zugegeben, den Pkw T ... am und den Pkw T ... gegen Entgelt repariert zu haben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, der erstbehördliche Bescheid stelle aktenwidrig fest, daß er selbst zugegeben habe, den Pkw T ... am 22. Juli, sowie den Pkw T ... gegen Entgelt repariert

zu haben. Er habe sich hinsichtlich des Pkws T ... dahin gehend

verantwortet, daß er lediglich und ausschließlich vom Eigentümer des Pkws die Kosten für das aufgewendete Material vergütet bekommen habe. Damit könne aber von einer Entgeltlichkeit, die er zugegeben haben solle, keine Rede sein. Gleiches gelte für den Pkw

T .... Er habe nach seiner Angabe für die dafür durchgeführten

Arbeiten ausdrücklich kein Geld verlangt. Wenn im nachhinein freiwillig der Eigentümer des Fahrzeuges ihm S 500,-- zugesteckt habe - wie dies der Zeuge auch bestätige -, so sei darin kein Entgelt zu erblicken. Somit ergebe sich, daß die beiden einzigen konkreten Tatvorfälle, die der erstbehördliche Bescheid darlege, ausschließlich auf einer aktenwidrigen Begründung beruhten. Des weiteren setze sich der erstbehördliche Bescheid mit keinem Wort hinsichtlich der beiden angeführten Reparaturarbeiten mit den dazu aufgenommenen Beweisergebnissen, insbesondere den Zeugenaussagen der Eigentümer, auseinander, aus denen sich eindeutig ergebe, daß von einer Entgeltlichkeit der Reparaturarbeiten in diesen Fällen keine Rede sein könne. Eine unentgeltliche Reparaturleistung oder eine Reparaturleistung aus Gefälligkeit oder wenn im nachhinein der Eigentümer des Fahrzeuges freiwillig und ausschließlich von sich aus eine Belohnung gegeben habe, falle nicht unter den vorgeworfenen Tatbestand. Voraussetzung für einen Schuldspruch sei, daß die Auseinandersetzung mit dem Beweisverfahren die Möglichkeit zweifelsfrei bestimmter Gesetzesverstöße ergebe. Davon könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein, weil alle Ermittlungsergebnisse, auch die Einschaltung eines Detektivbüros seitens der Kammer, nicht geeignet seien, einen konkreten bestimmten Vorfall einer unberechtigten Gewerbeausübung zu erweisen. Die Vermutung und allgemeine Indizien könnten in keiner Weise als Ersatz für die konkreten Feststellungen einer bestimmten Tathandlung ausreichen. Auch der Vorwurf des Betriebes einer Kfz-Mechanikerwerkstätte ohne Betriebsanlagengenehmigung sei völlig verfehlt. Voraussetzung dafür wäre, daß vorerst die gewerbsmäßige Ausübung des Betriebes festgestellt und nachgewiesen sei. Davon könne aber schon unter Anknüpfung an die vorangegangenen Ausführungen keine Rede sein. Wer für sich privat eine Werkstätte eingerichtet habe, um darin, weil er dazu die Fähigkeiten besitze, seine Fahrzeuge zu reparieren - oder unentgeltlicherweise einmal ein fremdes Fahrzeug -, bedürfe keiner Betriebsanlagengenehmigung. Es sei ausschließlich seine Sache zu überlegen und zu entscheiden, ob ihm die Anmietung eines Raumes, den er für solche Reparaturarbeiten, die auch sein Steckenpferd seien, herrichte, monatlich S 1.500,-- wert sei oder nicht. Die Ersparnis gegenüber Preisen, die er für die Reparatur seiner Fahrzeuge in befugten Werkstätten zahlen müßte, decke um ein Mehrfaches die geringen Mietkosten.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, das erstbehördliche Straferkenntnis jedoch abgeändert wie folgt:

"Der Beschuldigte ..., Personalien wie vor, hat zumindest in der Zeit vom bis in einer von ihm gemieteten Garage in

1) ohne im Besitz einer Berechtigung zur Ausübung des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes zu sein, laufend Reparaturen an Kraftfahrzeugen, darunter an den Pkws mit dem polizeilichen Kennzeichen T ..., T ..., dem am in der Garage abgestellten Alfa-Romeo Sportwagen, sowie am Alfa 1600 GT Junior des ..., den am im Bereich des Garagengeländes abgestellten Citroen 2400 und VW-Variant sowie dem am selben Tag in der Garage befindlichen Toyota Hi-Ace durchgeführt und damit das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe unbefugt ausgeübt;

2) eine Kraftfahrzeugmechanikerwerkstätte mit hydraulischem Wagenheber, Schweiß- und Lackiergerät sowie sonstigem umfangreichen Werkzeug betrieben, ohne daß hiefür eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 74 ff GewO 1973 vorgelegen hat.

Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach

1) §§ 5 Zi. 1 und 94 Zi. 41 i.V.m. § 366 Abs. 1 Zi. 1 GewO 1973 und 2) § 74 Abs. 2 i.V.m. § 366 Abs. 1 Zi. 3 GewO 1973 begangen.

Gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973 werden gegen ihn daher Geldstrafen in Höhe von

1) S 5.000,-- und 2) S 3.000,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzarreststrafen in der Dauer von 1) 15 Tagen

2) 9 Tagen."

Dieser Ausspruch wurde damit begründet, die Erstbehörde habe im wesentlichen auf die durchgeführten Erhebungen sowie auf die Tatsache verwiesen, daß der Beschwerdeführer eine mit umfangreichem Werkzeug ausgestattete Werkstätte betreibe, obgleich er während des gesamten Tatzeitraumes keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen sei. Der Erlassung des erstbehördlichen Straferkenntnisses sei ein umfangreiches Ermittlungsverfahren vorausgegangen, in dessen Verlauf am , am , am , am und am amtswegige Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt worden seien. Dabei hätten jeweils gerade in Reparatur befindliche oder zumindest offensichtlich zum Zwecke der baldigen Reparatur im Bereich des Garagengeländes abgestellte Fahrzeuge vorgefunden werden können. Ein der Behörde zugeleiteter Erhebungsbericht eines Privatdetektives habe dasselbe Ergebnis gebracht. Des weiteren seien drei Fahrzeughalter, die ihre Fahrzeuge vom Beschwerdeführer hätten instandsetzen lassen, als Zeugen einvernommen worden. Während zwei von ihnen ausgesagt hätten, lediglich Material bzw. Heizkosten bezahlt zu haben, habe der Dritte eingeräumt, ohne weiter nach den Reparaturkosten gefragt, S 500,-- bezahlt zu haben, was vom Beschwerdeführer akzeptiert worden sei. Die Berufungsbehörde sei vom folgenden Überlegungen ausgegangen: Wie bereits festgehalten, seien anläßlich sämtlicher von der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Garage des Beschwerdeführers vorgenommener Überprüfungen in Reparatur befindliche bzw. zum Zweck der baldigen Reparatur bestimmte Fahrzeuge vorgefunden worden. Berücksichtige man zudem, daß die Kontrollen ab Dezember 1982 immer nur in ein- bis zweimonatigen Abständen stattgefunden hätten, so erscheine es mehr als naheliegend, daß der Beschwerdeführer während des ihm zur Last gelegten Tatzeitraumes tatsächlich laufend Kfz-Reparaturen durchgeführt habe, wozu ihm auf Grund seiner Arbeitslosigkeit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden sei. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei es jedoch angesichts einer derart umfangreichen Tätigkeit sowie der allein mit der Anschaffung des nötigen Werkzeuges und der Werkstättenhaltung verbundenen hohen Kosten völlig unglaubwürdig, daß die Arbeiten unentgeltlich bzw. gegen bloßen Ersatz des Sachaufwandes erfolgt seien. Die in diese Richtung gehenden Zeugenaussagen seien wohl aus dem Bestreben der einvernommenen Zeugen heraus zu erklären, von sich selbst die Gefahr verwaltungsbehördlicher Strafverfolgung gemäß § 367 Z. 60 GewO 1973 nach Möglichkeit abzuwenden. Der Vollständigkeit halber sei dabei auf das gegen einen der Zeugen (im Zusammenhang mit einer dem Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Reparatur) gemäß dieser Gesetzesstelle abgeführte Strafverfahren verwiesen, wobei dieser - obgleich er in seiner Zeugenaussage die Entgeltlichkeit verneint habe - die gegen ihn verhängte Strafe bereits in erster Instanz rechtskräftig habe werden lassen. Alles in allem hege die Berufungsbehörde auf Grund der vorstehenden Erwägungen ausgehend von den vorhandenen Ermittlungsergebnissen keine Bedenken gegen die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in dem im Spruch bezeichneten Tatzeitraum und Standort das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe tatsächlich unbefugt ausgeübt habe. Darauf müsse dieser mit seinem Vorbringen verwiesen werden, soweit er damit die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns bzw. das Vorliegen von zur Begründung des Tatvorwurfes ausreichenden Ermittlungsergebnissen in Frage stelle. Als unrichtig erwiesen sich folgerichtig aber auch die von ihm ins Treffen geführten Gründe, wonach die gegenständliche, zum Zweck der Durchführung von Reparaturarbeiten adaptierte Garage eine reine Hobbywerkstätte und keine gewerbliche Betriebsstätte sei. Daß in Wahrheit gerade das Gegenteil der Fall sei, stehe bereits auf Grund ihrer umfangreichen Ausstattung, welche auf Grund der Erhebung vom habe zweifelsfrei festgestellt werden können, im Zusammenhang mit der als gewerbsmäßig zu qualifizierenden, vom Beschwerdeführer dort entfalteten Tätigkeit fest. Hier sei auf die eindeutige Begriffsbestimmung im § 74 Abs. 1 GewO 1973 verwiesen. Insgesamt ergebe sich somit, daß die Bestrafung des Beschwerdeführers hinsichtlich beider Tatvorwürfe dem Grunde nach zu Recht erfolgt sei. Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Umgestaltung des Spruches diene einerseits einer eingehenderen Konkretisierung, andererseits sei dieser im Sinne der Bestimmungen des § 44a lit. b VStG 1950 ergänzt worden. Sämtliche Änderungen seien im Hinblick auf die der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zukommende Befugnis zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und nicht hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid stütze den Schuldspruch und die hiezu notwendigen Tatsachenfeststellungen nicht auf schlüssige Ermittlungsergebnisse und direkte Beweise, sondern auf Vermutungen und allgemeine Indizien, die einen schlüssigen Hinweis auf die ihm vorgeworfene unbefugte Gewerbeausübung nicht zuließen. So hätten die im Nahbereich seiner Werkstätte abgestellten Fahrzeuge mit ihm überhaupt nichts zu tun. Ein diesbezüglich andersartiger Nachweis liege nicht vor, nicht einmal eine diesbezügliche Beweisführung. Der "Volvo" gehöre ihm selbst und er besitze im übrigen auch mehrere Fahrzeuge. Auch die Rechtskraft einer Strafverfügung gegen einen Entlastungszeugen besage im gegenständlichen Fall überhaupt nichts, weil dieser, wie er bei seiner Zeugeneinvernahme angegeben habe, infolge Rechtsunkenntnis der Meinung gewesen sei, es sei bereits gewerberechtlich strafbar, daß von ihm nur die Kosten des bei der Reparatur verwendeten Materials bezahlt worden seien. Besonders gravierend erweise sich, daß sich die belangte Behörde mit einem ganz entscheidenden Teil seiner Verantwortung überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, daß nämlich Fahrzeuge, die im Nahbereich seiner Garage festgestellt worden seien, gar nichts mit ihm zu tun hätten, sondern von anderen Personen bzw. benachbarten "Firmen" in der Nähe seiner Garage abgestellt worden seien. Anstatt sich hiemit auseinanderzusetzen, habe die belangte Behörde das Vorhandensein dieser Fahrzeuge so gewertet, daß es sich dabei um in Reparatur befindliche oder zumindest offensichtlich zum Zweck baldiger Reparatur durch ihn dort befindliche Fahrzeuge gehandelt habe.

Gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die - nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle - mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, wer (Z. 1) ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und (Z. 3) eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 1 Abs. 1 GewO 1973 gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Gemäß Absatz 3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Nach Absatz 4 erster Satz gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann, oder wenn sie längere Zeit erfordert.

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in diesem Zusammenhang bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 9023/A, dargetan hat, erweist Entgeltlichkeit allein noch nicht, daß mit einer Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll, die Betätigung also im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1973 in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen.

Gemäß § 37 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens - neben der Wahrung des Parteiengehörs - die Feststellung des maßgebenden, d. h. des für die zu treffende Entscheidung auf Grund der anzuwendenden Rechtsvorschrift maßgebenden Sachverhaltes.

Gemäß § 45 Abs. 1 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle hat im übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.

Gemäß § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Nach der letztangeführten Gesetzesstelle, die den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel und damit zugleich auch den Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Beweismittel normiert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 2142/A), gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.

h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Ergebnis im Wege der Schlußfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (Indizienbeweis) zu. Ein derartiger indirekter Beweis ist gemäß § 46 AVG 1950 auch im Verwaltungs(straf)verfahren nicht ausgeschlossen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1433/67, u.a.).

Der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d. h. mit den Denkgesetzen im Einklang stehen (vgl. hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 8619/A).

Aus Anlaß der im Beschwerdefall unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die bloße Vermutung, es spreche die Verantwortung eines Beschuldigten für eine Ausrede, für sich allein für den Beweis der Richtigkeit einer solchen Annahme nicht ausreicht, sondern daß es für deren schlüssige Begründung der Ausführung weiterer Argumente bedarf (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 101/77). Als derartige die Annahme der Behörde stützende Argumente können aber im Beschwerdefall aus den gleichen Erwägungen auch nicht etwa allein für sich gesehen oder im Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschuldigten die Angaben der vernommenen Zeugen angesehen werden, insofern die belangte Behörde im Zusammenhang damit ihrer Meinung Ausdruck gibt, daß diese deshalb den Beschwerdeführer nicht belastet hätten, da sie ansonsten selbst gleichfalls eine Übertretung der Gewerbeordnung hätten zugestehen müssen. Gleichartige Überlegungen gelten im Hinblick auf die vorher dargestellte Rechtslage zur Frage der "Entgeltlichkeit" im übrigen auch in Ansehung der behördlichen Feststellung, daß ein Zeuge eingeräumt habe, ohne weitere Frage nach den Reparaturkosten S 500,-- bezahlt zu haben, was vom Beschwerdeführer akzeptiert worden sei, und des weiteren für die behördliche Feststellung, daß ein Zeuge ungeachtet des Umstandes, daß er Entgeltlichkeit verneint habe, die im Zusammenhang mit einem Reparaturauftrag an den Beschwerdeführer gegen ihn verhängte Verwaltungsstrafe bereits in erster Instanz habe rechtskräftig werden lassen. Schließlich kommt aber auch dem behördlichen Hinweis, daß der Beschwerdeführer auf Grund der Arbeitslosigkeit Zeit zu laufenden Reparaturarbeiten gehabt habe bzw. es sei nicht denkbar, daß es sich im Hinblick auf die umfangreiche Ausstattung der in Rede stehenden "Werkstätte" bei dieser um eine reine "Hobbywerkstätte" handle, mangels konkreter Auseinandersetzung mit den Lebensumständen des Beschwerdeführers weder allein noch im Zusammenhang mit den vorangeführten Argumenten die Überzeugungskraft zu, die die behördliche Sachverhaltsannahme als schlüssig erscheinen ließe. Des weiteren ermangelt aber auch die Argumentation der belangten Behörde, wenn man berücksichtige, daß die Kontrollen ab Dezember 1982 in nur ein- bis zweimonatigen Abständen stattgefunden hätten, so erscheine "es mehr als naheliegend", daß der Beschwerdeführer während des ihm zur Last gelegten Tatzeitraumes tatsächlich laufend Kfz-Reparaturen durchgeführt habe, sowohl für sich allein gesehen als auch im Zusammenhang mit den übrigen Darlegungen der belangten Behörde der für eine Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren erforderlichen zwingenden Beweiskraft.

Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Dieser Umstand hat aber auch in Ansehung des wegen § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 erfolgten Schuldspruches (Punkt 2.) die aufgezeigten Begründungsmängel zur Folge, da unter einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1973 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen ist, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Mangelt es aber an einer "gewerblichen" Tätigkeit, so liegt auch eine gewerbliche Betriebsanlage, deren Bewilligungspflicht im § 74 Abs. 2 GewO 1973 normiert ist, nicht vor (vgl. hiezu auch die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/04/0214).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über den zuerkannten Betrag hinausgehenden, nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit
Beweismittel fehlerhafte Niederschrift
Grundsatz der Unbeschränktheit
Beweise
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Beweismittel
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040112.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61006