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VwGH 18.09.1984, 84/04/0095

VwGH 18.09.1984, 84/04/0095

Rechtssätze


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Norm
RS 1
§ 360 Abs 1 GewO 1973 lässt der Behörde weder einen Raum für eine Interessenabwägung iS einer Vermeidung ungerechtfertigter Härten, noch ist nach dieser Gesetzesstelle entscheidend, ob Gefahr im Verzug ist.
Norm
RS 2
Die Behörde hat in einem Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO 1973 nicht die Rechtmäßigkeit der im vorausgegangenen Strafverfahren rechtskräftig getroffenen Feststellung des Vorliegens einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung zu prüfen.
Norm
RS 3
Unter dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand ist jene Sollordnung zu verstehen, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt worden ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0001/77 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984040095.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61003