VwGH 18.09.1984, 84/04/0095
VwGH 18.09.1984, 84/04/0095
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | § 360 Abs 1 GewO 1973 lässt der Behörde weder einen Raum für eine Interessenabwägung iS einer Vermeidung ungerechtfertigter Härten, noch ist nach dieser Gesetzesstelle entscheidend, ob Gefahr im Verzug ist. |
Norm | |
RS 2 | Die Behörde hat in einem Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO 1973 nicht die Rechtmäßigkeit der im vorausgegangenen Strafverfahren rechtskräftig getroffenen Feststellung des Vorliegens einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung zu prüfen. |
Norm | |
RS 3 | Unter dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand ist jene Sollordnung zu verstehen, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt worden ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0001/77 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984040095.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61003