VwGH 15.01.1985, 84/04/0063
VwGH 15.01.1985, 84/04/0063
Rechtssatz
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Norm | GewO 1973 §366 Abs1 Z2; |
RS 1 | Voraussetzungen dafür, dass das Anbringen einer Firmentafel mit entsprechendem Wortlaut den Tatbestand des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit erfüllt (Hinweis auf E vom , 0767/78, VwSlg 9801 A/1979, und vom , 0988/80), ist, dass aus dem Wortlaut einer derartigen "Firmentafel" das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei entnommen werden kann. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984040063.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60998