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VwGH 15.01.1985, 84/04/0063

VwGH 15.01.1985, 84/04/0063

Rechtssatz


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Norm
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
RS 1
Voraussetzungen dafür, dass das Anbringen einer Firmentafel mit entsprechendem Wortlaut den Tatbestand des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit erfüllt (Hinweis auf E vom , 0767/78, VwSlg 9801 A/1979, und vom , 0988/80), ist, dass aus dem Wortlaut einer derartigen "Firmentafel" das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei entnommen werden kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040063.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-60998