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VwGH 21.05.1985, 84/04/0058

VwGH 21.05.1985, 84/04/0058

Rechtssatz


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Normen
AVG §39 Abs2;
ZustG §22;
RS 1
Ergeben sich im Hinblick darauf, ob eine Berufung verspätet eingebracht worden ist, bei der Beurteilung des Datums auf dem Zustellnachweis Unklarheiten (das auf dem Zustellnachweis handschriftlich eingetragene Datum lässt zwei aneinander folgende Tage offen), so hat die Behörde gemäß § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen den Sachverhalt zu klären.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040058.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-60997