VwGH 21.05.1985, 84/04/0058
VwGH 21.05.1985, 84/04/0058
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ergeben sich im Hinblick darauf, ob eine Berufung verspätet eingebracht worden ist, bei der Beurteilung des Datums auf dem Zustellnachweis Unklarheiten (das auf dem Zustellnachweis handschriftlich eingetragene Datum lässt zwei aneinander folgende Tage offen), so hat die Behörde gemäß § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen den Sachverhalt zu klären. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984040058.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-60997