VwGH 11.12.1984, 84/04/0054
VwGH 11.12.1984, 84/04/0054
Rechtssatz
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Normen | VVG §10 Abs2 lita; VVG §10 Abs2 litb; VVG §10 Abs2 Z1 impl; VVG §10 Abs2 Z2 impl; |
RS 1 | Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung gem § 10 Abs 2 lit a VVG 1950 ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Titelbescheid oder die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt oder sonst nicht vollstreckbar ist. (Hinweis auf E vom , 0327/60, VwSlg 5381 A/1960) Eine Vollstreckungsverfügung stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid iSd § 10 Abs 2 lit b VVG 1950 dann nicht überein, wenn sie über diesen hinausgeht oder die dadurch zum Ausdruck gebrachte Vollstreckung eine andere Verpflichtung zu ihrem Gegenstand hätte. Diese Kriterien setzen eine Übereinstimmung der sprachlichen Formulierung der Vollstreckungsverfügung mit der des zu vollstreckenden Bescheides nicht schlechthin voraus. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984040054.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-60996