VwGH 05.06.1984, 84/04/0037
VwGH 05.06.1984, 84/04/0037
Rechtssätze
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Normen | GmbHG §16; VStG §9; |
RS 1 | Die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einer GmbH ist sofort wirksam und von der Eintragung im Handelsregister unabhängig. |
Normen | |
RS 2 | Oberstes Willensorgan einer GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter, welche in einer Generalversammlung oder schriftlich beschließt. Die Einhaltung der Bestimmungen über die Einberufung einer Generalversammlung oder über das schriftliche Verfahren kann dann nicht von Bedeutung sind, wenn ein einstimmiger Beschluss sämtlicher Gesellschafter vorliegt; besteht Willensübereinstimmung sämtlicher Gesellschafter, dann wäre es eine überflüssige Formalität, auch noch die Einhaltung der Formvorschriften für die Generalversammlung oder für die schriftliche Abstimmung zu verlangen. |
Normen | |
RS 3 | Die Wirkungen der Eintragung als Geschäftsführer ins Handelsregister sind entsprechend der Anwendbarkeit des § 15 HGB auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkt (Hinweis auf und vom , 2 Ob 596/79 sowie VwGH E , 705/80). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/14/0145 E VwSlg 5696 F/1982; RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Einer Person kann trotz anders lautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen. Ein Geschäftsführer kann aus seiner Funktion, durch einseitige Erklärung des Rücktrittes gegenüber der Gesellschaft, sofort ausscheiden, und zwar auch gegen den Willen der Gesellschafter. Ein Geschäftsführer, dessen Befugnis beendet ist, kann zwar seine Löschung im Handelsregister nicht selbst beantragen, er kann aber auch nicht durch Ordnungsstrafen dazu verhalten werden, weiter für die Gesellschaft tätig zu sein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/14/0145 E VwSlg 5696 F/1982; RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11460 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984040037.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-60995