VwGH 15.01.1986, 84/03/0239
VwGH 15.01.1986, 84/03/0239
Rechtssätze
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Norm | StVO 1960 §24 Abs1 lita; |
RS 1 | Den Bestimmungen der StVO 1960 lässt sich nicht entnehmen, dass bei Annäherung an den Bereich eines "Halte- und Parkverbotes" beide den Beginn und das Ende des Verbotes ansteigenden Straßenverkehrszeichen gleichzeitig oder in der Folge doch unbedingt hintereinander wahrgenommen werden müssen. (Hinweis auf E vom , 82/02/0102) |
Normen | StVO 1960 §48 Abs1; StVO 1960 §48 Abs2; |
RS 2 | Die Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens muss nicht in einem Winkel um 90° zur Fahrtrichtung erfolgen. (Hinweis auf E vom , 1097/66) |
Normen | |
RS 3 | Hat der Beschwerdeführer in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung gegen die von dieser Behörde vorgenommenen Strafbemessung keine Einwendungen erhoben, so ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, bei der ihr nach dem Gesetz obliegenden Prüfung des erstinstanzlichen Erkenntnisses auf die Bemessung der Strafe einzugehen und diese neuerlich zu begründen, sodass es auf eine diesbezügliche trotzdem gegebene Begründung bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer dadurch in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist, nicht ankommen kann. (Hinweis auf E vom , 83/02/0073, E , 85/02/0061). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984030239.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-60988