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VwGH 19.12.1984, 84/03/0214

VwGH 19.12.1984, 84/03/0214

Rechtssätze


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Norm
AVG §34 Abs3;
RS 1
Ausführungen, dass eine beleidigende Schreibweise in Hinsicht auf die Ausdrücke "wie bei Narren üblich", "irrsinnige Terrorhandlungen des Führerscheinraubes, des Einbruches, der Freiheitsberaubungen und Mutwillensstrafen", "Schwachsinn paranoider Juristen", "wirrer Ausdruck mental Kranker" und - bezogen auf den VwGH - "da sie die verfassungswidrigen Handlungen und deren absurde Rechtfertigungsversuche nicht mehr zu erkennen vermögen, wäre eine psychiatrische Behandlung anzuraten", vorliegt.
Norm
AVG §34 Abs3;
RS 2
"Beleidigende Schreibweise" liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt, hiebei darf nicht vom Wortsinn einer einzigen Stelle ausgegangen, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0268/49 E VwSlg 1737 A/1950 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984030214.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60987