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VwGH 13.03.1985, 84/03/0202

VwGH 13.03.1985, 84/03/0202

Rechtssätze


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Norm
VStG §6;
RS 1
Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0160/32 E RS 1
Normen
ÄrzteG 1949 §10 Abs1;
ÄrzteG 1949 §10 Abs2;
RS 2
Ein Arzt, gegen den wegen gesetzwidrigen Abstellens seines Wagens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (§ 6 VStG 1950) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in § 10 Abs 1 des Ärztegesetzes normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gemäß § 10 Abs 2 lit b des Ärztegesetzes eine solche Verpflichtung nicht besteht, wenn "die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen .... der Rechtspflege gerechtfertigt ist". Gibt ein Arzt in einem solchen Fall, um den von ihm geltend gemachten Notstand unter Beweis zu stellen, Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten bekannt, so begeht er weder eine Übertretung nach § 62 Abs 2 in Verbindung mit § 10 Abs 1 Ärztegesetz, noch verstößt er gegen § 121 StGB.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0252 E VwSlg 10590 A/1981 RS 1
Normen
ÄrzteG 1984 §26 Abs1;
ÄrzteG 1984 §26 Abs2 Z2;
RS 3
Ein Arzt, gegen den ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (§ 6 VStG 1950) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in § 26 Abs 1 des Ärztegesetzes normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gemäß § 26 Abs 2 Z 2 des Ärztegesetzes eine solche Verpflichtung nicht besteht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030202.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-60986