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VwGH 27.06.1984, 84/03/0160

VwGH 27.06.1984, 84/03/0160

Rechtssätze


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Norm
VwGG §27;
RS 1
Die FRIST zur Erhebung der Säumnisbeschwerde läuft von dem Tage, an dem der Antrag auf Sachentschädigung bei der Stelle EINGELANGT ist, bei der er einzubringen war, und nicht von dem Tage, an dem er zur Post gegeben wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0710/63 B VwSlg 6304 A/1964 RS 1
Norm
VwGG §27;
RS 2
Eine am letzten Tag der Frist des § 27 VwGG 1965 zur Post gegebene Beschwerde wird noch vor Ablauf dieser Frist erhoben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1002/73 B VwSlg 8484 A/1973 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984030160.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-60985

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