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VwGH 11.09.1985, 84/03/0084

VwGH 11.09.1985, 84/03/0084

Rechtssätze


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Normen
AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
RS 1
Unter einer Vorfrage iSd §§ 38 und 69 Abs 1 lit c AVG ist eine für die Entscheidung der VerwBeh präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage - als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches - von einer anderen VerwBeh oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2878/79 E VwSlg 10383 A/1981 RS 2
Normen
AVG §38 impl;
AVG §69 Abs1 litc;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
RS 2
Kommt das Gericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung als die Verwaltungsbehörde, dann kann darin nicht die Entscheidung einer Vorfrage erblickt werden, die Anlaß für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 lit c AVG bieten könnte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1567/71 E RS 1
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 litb impl;
RS 3
Der Umstand, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1390/73 E VwSlg 8605 A/1974 RS 3
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
VStG §24;
RS 4
Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren es unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechtes auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel (§ 24 VStG, § 69 Abs 1 lit b AVG).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1139/61 E RS 3
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
RS 5
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (Hinweis auf E vom , 1532/69, VwSlg 7721 A/70)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0252 E RS 2
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
RS 6
Eine gerichtliche Zeugenaussage, nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens getätigt, ist keine neu hervorgekommene, sondern eine neu entstandene Tatsache, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ermöglicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1567/71 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030084.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60981