VwGH 14.09.1984, 84/03/0024
VwGH 14.09.1984, 84/03/0024
Rechtssätze
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Normen | JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z24; VStG §22; |
RS 1 | § 135 Abs 1 Z 24 NÖ JagdG stellt eine auf verschiedene Gebote verweisende Blankettstrafnorm dar. Wer sich etwa einer Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs 1 Z 24 NÖ JagdG iVm. § 86 Abs 3 leg cit schuldig gemacht hat, wird im Hinblick auf das in § 22 VStG 1950 vorgesehene Kumulationsprinzip von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für die Einhaltung eines nach § 81 Abs 7 NÖ JagdG verfügten Gebotes und ferner eines sich aus einer Verordnung nach § 86 Abs. 1 NÖ JagdG ergebenden Gebotes und ferner eines sich aus einer Verordnung nach § 86 Abs 1 NÖ JagdG ergebenden Gebotes nicht frei. |
Normen | JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z24; VStG §5 Abs1; |
RS 2 | Ein unter die Verwaltungsvorschrift des § 135 Abs 1 Z 24 NÖ JagdG fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Gebot stellt ein so genanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG dar. |
Normen | StGB §33 Z2; VStG §19; |
RS 3 | Bei Anwendung des § 33 Z 2 StGB im Verwaltungsstrafverfahren ist mangels einer durch die Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes diesbezüglich bedingten Abweichung das Erfordernis, dass eine Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat - zum Zeitpunkt der BEGEHUNG der den Gegenstand der späteren Verurteilung bildenden Tat - bereits erfolgt ist, in gleicher Weise maßgebend wie im gerichtlichen Strafverfahren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11516 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984030024.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60978