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VwGH 14.09.1984, 84/03/0024

VwGH 14.09.1984, 84/03/0024

Rechtssätze


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Normen
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z24;
VStG §22;
RS 1
§ 135 Abs 1 Z 24 NÖ JagdG stellt eine auf verschiedene Gebote verweisende Blankettstrafnorm dar. Wer sich etwa einer Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs 1 Z 24 NÖ JagdG iVm. § 86 Abs 3 leg cit schuldig gemacht hat, wird im Hinblick auf das in § 22 VStG 1950 vorgesehene Kumulationsprinzip von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für die Einhaltung eines nach § 81 Abs 7 NÖ JagdG verfügten Gebotes und ferner eines sich aus einer Verordnung nach § 86 Abs. 1 NÖ JagdG ergebenden Gebotes und ferner eines sich aus einer Verordnung nach § 86 Abs 1 NÖ JagdG ergebenden Gebotes nicht frei.
Normen
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z24;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Ein unter die Verwaltungsvorschrift des § 135 Abs 1 Z 24 NÖ JagdG fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Gebot stellt ein so genanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG dar.
Normen
StGB §33 Z2;
VStG §19;
RS 3
Bei Anwendung des § 33 Z 2 StGB im Verwaltungsstrafverfahren ist mangels einer durch die Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes diesbezüglich bedingten Abweichung das Erfordernis, dass eine Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat - zum Zeitpunkt der BEGEHUNG der den Gegenstand der späteren Verurteilung bildenden Tat - bereits erfolgt ist, in gleicher Weise maßgebend wie im gerichtlichen Strafverfahren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11516 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984030024.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-60978