VwGH 16.01.1985, 84/03/0004
VwGH 16.01.1985, 84/03/0004
Rechtssätze
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Norm | PostG Anl1 §20 Abs1 Z2 idF 1971/338; |
RS 1 | Von einer "Übung" (Gesetzeswortlaut: "... in presseüblicher Weise") kann im Hinblick auf das bloße Vorliegen von Präzedenzfällen nicht gesprochen werden. |
Norm | PostG Anl1 §21 Abs4 idF 1971/338; |
RS 2 | § 21 Abs 4 der Anlage 1 zum Postgesetz enthält eine neben den Regelungen des AVG 1950 über den Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens und die Beweise bestehende Ermächtigung über das Vorgehen der Behörde zur Erlangung von Beweisergebnissen. |
Normen | PostG §20 Abs1 Z2 idF 1971/338; PostG §21 Abs6 idF 1971/338; PostG Anl1 idF 1971/338; |
RS 3 | Unter Berichterstattung in "presseüblicher Weise" ist eine Berichterstattung in der in der Presse branchenüblichen Weise zu verstehen. Kann diese Frage nicht durch eine Stellungnahme der Berufsvertretung geklärt werden, bedarf ihre Beantwortung einer Beurteilung durch Sachverständige. Eine Branchenübung setzt aber wie die Handelssitte eine durch langdauernde, gleichförmige und redliche Übung gefestigte Verhaltensweise eines größeren Kreises von im Pressewesen tätigen Personen, insbesondere Redakteuren, voraus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0064/73 E VwSlg 8459 A/1973 RS 1 |
Norm | AVG §45 Abs2; |
RS 4 | Eine Behörde darf Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen. Die betreffenden selbständigen Darlegungen der Behörde müssen, abgestellt auf das jeweils in Betracht kommende Wissensgebiet, methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach den gleichen Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen. (Hinweis auf E vom , 3379/53, VwSlg 3906 A/1955) |
Norm | AVG §45 Abs2; |
RS 5 | Der Befund eines Sachverständigengutachtens hat alle jene allgemeinen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen erforderlich sind. (Hinweis auf E vom , 1886/77). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984030004.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-60976