VwGH 25.04.1985, 84/02/0267
VwGH 25.04.1985, 84/02/0267
Rechtssätze
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Normen | StVO 1960 §48 Abs1; StVO 1960 §52 Z1; StVO 1960 §54; |
RS 1 | Das Vorschriftzeichen nach § 52 Z 1 StVO stellt in Verbindung mit einer dieses "Fahrverbot" einschränkenden Zusatztafel eine Einheit dar. |
Normen | |
RS 2 | Ein solches Verkehrszeichen muss in seiner Gesamtheit (also einschließlich der Zusatztafel) von einem herannahenden Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkannt, dh dessen Inhalt vollständig erfasst werden können. Ist dies nicht gewährleistet, fehlt es an der gehörigen Kundmachung der zugrundliegenden Verordnung. (Hinweis auf E vom , 81/17/0047 und E vom , 0159/76). |
Normen | StVO 1960 §48 Abs1; StVO 1960 §52 Z1; StVO 1960 §54; |
RS 3 | Der Lenker eines Fahrzeuges, der sich einem Zeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit zumindest einer darunter befindlichen einschränkenden Angabe dieses Verbotes nähert, hat nicht davon auszugehen, dass ein generelles Fahrverbot besteht, sondern darf sich davon überzeugen, ob er nicht von dem Fahrverbot ausgenommen ist. Ist dies nämlich der Fall, dann ist er nicht verpflichtet, sich an das Fahrverbot zu halten, sondern er ist berechtigt, auch dieses Straßenstück als Fahrzeuglenker zu benützen, ohne dass er deswegen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Daraus ergibt sich, dass der gesamte Verordnungsinhalt für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs 1 StVO 1960 erkennbar sein muss, was im gegebenen Zusammenhang nichts anderes bedeuten kann, als dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten. Der Umstand, dass in dieser Gesetzesstelle bei dem Wort "Straßenverkehrszeichen" beigefügten Klammerausdruck nicht auch § 54 aufscheint, spricht im Hinblick auf die dargelegte Einheit zwischen den Straßenverkehrszeichen nach den §§ 50, 52 und 53 einerseits und den dazugehörigen Zusatztafeln andererseits die eine Trennung nicht zulässt, nicht gegen diese Rechtsauffassung. (Hinweis auf E vom , 0159/76, VwSlg 9283 A/77, und vom , 1374/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984020267.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-60974