VwGH 18.05.1984, 84/02/0222
VwGH 18.05.1984, 84/02/0222
Rechtssätze
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Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 1 | Das G sieht nur das Verlangen nach Auskunft vor, wem der Zulassungsbesitzer das Kfz überlassen hatte; es gibt aber keine Handhabe, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kfz (zu einem gewissen Zeitpunkt) gelenkt hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1247/76 E RS 2 |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 2 | Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Lenken des Fahrzeuges überlassen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2615/79 E VS VwSlg 10192 A/1980 RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984020222.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-60970