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VwGH 12.10.1984, 84/02/0210

VwGH 12.10.1984, 84/02/0210

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag ist nur dann wirksam, wenn dieser innerhalb der Abholfrist liegt, wobei der Beginn und die Dauer der Abholfrist in der Verständigung über die erfolgte Hinterlegung anzugeben ist. In einem solchen Fall ist festzustellen, welche Dauer der Abholfrist in der Verständigung über die Hinterlegung anzugeben ist. Von einer wirksamen Zustellung kann in einem solchen Fall nur dann ausgegangen werden, wenn die sich aus der Verständigung über die Hinterlegung ergebende Abholfrist an dem der Rückkehr des Zustellempfängers an die Abgabestelle folgenden Tag noch nicht abgelaufen war.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11553 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020210.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-60969