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VwGH 14.09.1984, 84/02/0206

VwGH 14.09.1984, 84/02/0206

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
StVO 1960 §24 Abs3 lita
RS 1
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, kommt es nur auf äußere Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig) an und nicht darauf, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benutzt wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1139/62 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Dr. PH in W, vertreten durch Dr. Manfred Vogel, Rechtsanwalt in Wien IV, Prinz Eugen-Straße 68/4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-IX/H 80/82/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am in der Zeit von 20.15 Uhr bis 21.26 Uhr in Wien V, Laurenzgasse 3, mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor einer Hauseinfahrt geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über ihn unter Berufung auf die letztgenannte Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzarreststrafe 35 Stunden) verhängt worden ist.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf Grund der Schneelage die Abschrägung des Gehsteiges, welche das einzige Indiz für das Bestehen einer Hauseinfahrt gewesen sei, nicht erkennen können, hielt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides entgegen, daß nach den Angaben des Aufforderers anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an jedem der drei Torflügel Tafeln angebracht gewesen seien, welche das Halten und Parken verbieten, und weiters mehrere Tafeln mit der Aufschrift „Einfahrt frei halten“ aufgestellt gewesen seien. Es habe für die Berufungsbehörde keine Veranlassung bestanden, die Angaben des Aufforderers, welche dieser (nicht zuletzt) unter Wahrheitserinnerung und unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage gemacht habe, in Zweifel zu ziehen, zumal die diesbezüglichen Angaben des Aufforderers vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden seien. Weiters sei noch auszuführen, daß es einem Kfz-Lenker durchaus zugemutet werden könne, eine Hauseinfahrt, die ca. 3 m breit und mehr als 3 m hoch sei, auch als solche zu erkennen. In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/02/0195, sei sehr deutlich zum Ausdruck gebracht worden, daß jene äußeren Merkmale, auf die es bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handle, ankomme, sich nicht in einer Abschrägung des Gehsteiges erschöpfen. Ein solches äußeres Merkmal könne durchaus auch durch die Tatsache, daß kein Randstein existiere, oder, wie im vorliegenden Fall, durch das Vorhandensein eines Haustores oder einer Tafel mit der Aufschrift „Einfahrt frei halten“ gegeben sein. Auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen MR und WK habe aus nachstehenden Erwägungen verzichtet werden können: Aus dem Akteninhalt ergebe sich vor allem im Hinblick auf die Zeugenaussage des Aufforderers eindeutig, daß am Tatort zur Tatzeit Schnee gelegen sei. Es erscheine daher als nicht gänzlich unwahrscheinlich, daß die Abschrägung des Gehsteiges durch den Schnee unkenntlich gemacht worden sei. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers werde daher im gegenständlichen Verfahren als erwiesen angenommen und es könne daher auf diesbezügliche Ermittlungen verzichtet werden. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, daß diese Annahme ausdrücklich zugunsten des Beschwerdeführers erfolge und sohin niemand in seinen Rechten geschädigt werde. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1983 gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 ist das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten.

Geht man - übrigens in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers - davon aus, daß bei Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, nur die äußeren Merkmale maßgebend sind (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1139/62, sowie vom , Zl. 81/02/0080), so ist im Beschwerdefall entscheidend, ob für den Beschwerdeführer im Tatortbereich solche Merkmale erkennbar waren, aus welchen er zu schließen gehabt hätte, daß er sein Fahrzeug vor einer Hauseinfahrt abgestellt hat.

Der am als Zeuge vernommene Aufforderer hat zu den Berufungsausführungen u.a. nachstehendes bemerkt: „Es ist zwar richtig, daß am Schneematsch lag, jedoch befand sich keinesfalls vor meiner Einfahrt eine ‚extrem hohe Schneeanhäufung, sondern dieser Schnee war durch das tägliche Ein- und Ausfahren von 8 Taxis morgens und abends eben und es waren die Reifenspuren auf jeden Fall sichtbar. Wenn der Beschuldigte schon nicht die Gehsteigabschrägung und diese Einfahrtsspur erkannte, so mußten ihm auf jeden Fall die von mir an jedem der drei Torflügel angebrachten Tafeln mit ca. 70 cm Durchmesser ‚Halten und Parken verboten‘ und weitere Tafeln ‚Einfahrt freihalten‘ auffallen. Zudem ist die Einfahrt ca. 3 m breit und mehr als 3 m hoch.“

In seiner Stellungnahme zu dieser Zeugenaussage hat der Beschwerdeführer lediglich behauptet, daß „die Einfahrt als solche nicht zu erkennen“ gewesen sei, und im übrigen erklärt, nicht angeben zu können, „ob dort Tafeln waren“.

Unter diesen Umständen durfte die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften davon ausgehen, daß die in Rede stehende Hauseinfahrt jedenfalls durch die drei Torflügel und die darauf angebrachten Tafeln mit der Aufschrift „Halten und Parken verboten“ und weitere Tafeln mit der Aufschrift „Einfahrt frei halten“ für den Beschwerdeführer als solche erkennbar war, sodaß der von der belangten Behörde angenommenen mangelnden Wahrnehmbarkeit der vor der Hauseinfahrt befindlichen Gehsteigabschrägung keine rechtliche Bedeutung zukommt und auch dahingestellt bleiben kann, ob die in Rede stehende Hauseinfahrt ohne die erwähnten Tafeln bereits auf Grund ihrer Größe als solche zu erkennen gewesen sein müßte.

Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als dem angefochtenen Bescheid keine auf § 5 Abs. 1 VStG 1950 Bezug nehmenden Erörterungen der Verschuldensfrage zu entnehmen sind, doch hält der Gerichtshof diesen Begründungsmangel nicht für wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965, weil keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, daß die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann nämlich die Auffassung der belangten Behörde entnommen werden, daß die im Tatortbereich bestehende Hauseinfahrt für den Beschwerdeführer jedenfalls auch durch die erwähnten Tafeln mit der Aufschrift „Einfahrt frei halten“ als solche erkennbar war. Schließlich führt auch das vom Beschwerdeführer gerügte Unterbleiben der Einvernahme der von ihm während des erstinstanzlichen Verfahrens zur Frage der Unkenntlichkeit der Hauseinfahrt namhaft gemachten Zeugen nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die im Zusammenhang damit in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Einvernahme dieser Zeugen hätte ergeben, daß sich keine Tafel an dem Haustor befunden hat, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unzulässige Neuerung darstellt.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sohin nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
StVO 1960 §24 Abs3 lita
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020206.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60968