VwGH 11.03.1987, 84/01/0151
VwGH 11.03.1987, 84/01/0151
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zur Spezifizierung des geplanten Neu- oder Umbaues genügt es, dass sich aus dem Bescheid (Spruch und Begründung) deutlich die Situierung, Art und Umfang des Bauvorhabens entnehmen lässt. Eine vollständige bauliche Beschreibung des Projektes im Spruch des Interessenbescheides nach § 30 Abs 2 Abs 2 Z 15 MietrechtsG ist nicht erforderlich. |
Normen | |
RS 2 | Wird einem Parteienvertreter zeitweilig die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verwehrt, so belastet dieser Umstand den Bescheid nur dann mit einer letztlich auch vom VwGH wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit, wenn die Partei damit in entscheidungswesentlichen Punkten in der Verfolgung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gehindert und dieser Mangel in der Folge nicht saniert worden ist. |
Norm | MRG §30 Abs2 Z15; |
RS 3 | Die Beurteilung der Frage, ob die Errichtung des Neu- bzw. Umbaues gesichert ist, fällt gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, sondern in diejenige der über die Rechtswirksamkeit der Kündigung entscheidenden Gerichts (Hinweis auf VS vom , 1659/71, VwSlg 8379 A/1973, E v. , 2009/72, VwSlg 8409 A/1973). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1984010151.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-60958