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VwGH 22.05.1985, 84/01/0087

VwGH 22.05.1985, 84/01/0087

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
MedienG §24 Abs1
MedienG §27 Abs1
RS 1
Der von der Behörde zitierten Bestimmung des § 45 Abs 1 MedienG ist eine Regelung über die zu verhängende Strafe nicht zu entnehmen, während der im Spruch der Bescheide nicht genannte § 45 Abs 2 MedienG die bei Verletzung der Bestimmung des § 43 MedienG zu verhängende Strafe vorsieht, sodass der Ausspruch, dass über den Bfr eine gemäß Abs 1 bestimmte Strafe verhängt wurde, inhaltlich rechtswidrig ist.(Hinweis auf E vom , 82/05/0040
Normen
RS 2
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ist bereits dadurch gegeben, wenn die belangte Behörde die Eigenschaft des Beschwerdeführers, in welcher er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, bei Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aktenwidrig bezeichnet hat.
Normen
RS 3
Der Vorschrift des § 44a lit a VStG, demzufolge der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat, ist nur dann entsprochen, wenn dies so genau als möglich unter Angabe des Tatortes und der Tatzeit geschieht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/56 E RS 2
Normen
RS 4
Das Fehlen eines Abspruches über die Ersatzfreiheitsstrafe im Berufungsbescheid wie auch im Straferkenntnis erster Instanz zieht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach sich.
Normen
RS 5
Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1817/78 E VwSlg 5423 F/1979 RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Herbert und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart, über die Beschwerde des Dr. MS in M, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Museumstraße 5/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. St 50/84, betreffend Bestrafung nach dem Mediengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am gegen den Beschwerdeführer als verantwortlichen Herausgeber der periodischen Druckschrift „H“, Ausgabe 19, ein Strafverfahren wegen mangelhaften Impressum gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Mediengesetz einzuleiten, da der Verlags- und Herstellungsort nicht angezeigt sei. Außerdem habe der verantwortliche Herausgeber unterlassen, ein Bibliotheksstück dem Tiroler Landesarchiv und zwei Bibliotheksstücke der Universitätsbibliothek Innsbruck innerhalb eines Monates nach Herstellung (§§ 43, 44 und 45 Abs. 1 Mediengesetz) zu übersenden.

Auf Grund dieser Anzeige erließ die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung.

In seinem Einspruch vom bestritt der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, behauptete das Impressum enthalte Verlags- und Herstellungsort und die Bibliotheksstücke seien mit der Post an die beiden genannten Institute übersandt worden. Die letztgenannte Aufgabe treffe intern und mit Wirkung nach außen den Geschäftsführer RP. Auch die Strafhöhe wird vom Beschwerdeführer schon in seinem Einspruch bekämpft.

Weiters brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor, es hafte der Verein für Publizistik.

Mit Straferkenntnis vom sprach die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aus wie folgt:

„Der Beschuldigte Dr. MS, geb. 1938, wh. S 1, M, hat als verantwortlicher Herausgeber der periodischen Druckschrift ‚H‘, Ausgabe Nr. 19, unterlassen, 1. den Verlags- und Herstellungsort anzuzeigen. 2. Ein Bibliothekarstück dem Tiroler Landesarchiv sowie zwei Bibliothekarstücke der Universitätsbibliothek Innsbruck innerhalb eines Monates zu übersenden und hat dadurch eine Übertretung nach 1. § 27 (1) iVm § 24 (1) zu 2. §§ 43, 44 iVm § 45 (1) Mediengesetz 1981 begangen. Gemäß ....... wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 1.000 + 1.000 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Arreststrafe in der Dauer von o Wochen Tagen Stunden.“ .......... Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, auf Grund der Anzeige der belangten Behörde sei festgestellt worden, daß die Nr. 19 der periodischen Druckschrift, herausgegeben vom Verein für Publizistik unter verantwortlicher Herausgeberschaft des Beschwerdeführers im Impressum 1. den Verlags- und Herstellungsort nicht enthalte und 2. ein „Bibliothekarstück dem Tiroler Landesarchiv, sowie zwei Bibliothekarstücke der Universitätsbibliothek Innsbruck innerhalb eines Monates nach Herstellung nicht übersandt worden seien. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1, 27, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 2 des Mediengesetzes wird ausgeführt, „Einspruchsangabe vom und Stellungnahme vom “ seien nicht haltbar, wie sich aus den zitierten Bestimmungen ergebe. RS-Rückschein bzw. Aufgabeschein einer Einschreibsendung seien nicht beigebracht worden; Zeugeneinvernahmen im Ausland seien im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen. Durch die Nichtbefolgung des Ladungstermines hätten die Einkommens- und Familienverhältnisse nicht erhoben werden können.

Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte „Kassation“ und Einstellung des Verfahrens, wobei er im wesentlichen die gleichen Gründe geltend machte wie in seinem Einspruch.

Der Spruch des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Berufungserkenntnisses hat folgenden Wortlaut:

„Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat mit Straferkenntnis vom , Zl. 10-4.752/83, Dr. MS wohnhaft in M, S 1, wegen Übertretung nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Mediengesetz und §§ 43, 44 und 45 Abs. 1 Mediengesetz in Verbindung mit der VO BGBl. 544/81 mit Geldstrafen von je S 1.000,--, bestraft, weil er als nach außen zur Vertretung befugter Verantwortlicher des Medienunternehmers ‚H‘ im Impressum der Nummer 19 (VIII/83) des periodischen Druckwerkes ‚H‘ den Verlagsort und den Herstellungsort nicht angegeben hat und vom August 1983 bis weder dem Tiroler Landesarchiv (Bibliothek) noch der Universitätsbibliothek Innsbruck ein Bibliotheksstück gemäß § 44 Abs. 1 Mediengesetz binnen einem Monat nach der Verbreitung abgeliefert hat, obwohl er nach der zitierten Verordnung gemäß § 1 zwei und drei Bibliotheksstücke in der obigen Reihenfolge abzuliefern gehabt hätte.

Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG der Betrag von S 200,-- bestimmt. Die dagegen rechtzeitig schriftlich eingebrachte Berufung wird als unbegründet abgewiesen.“

Nach dem Abspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens stellte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung fest, das Impressum des gegenständlichen Druckwerkes laute: „IMPRESSUM: H, Herausgeber, Eigentümer, Verleger und Hersteller: Verein Publizistik (mit den Agenden des Herausgebers beauftragt: Dr. jur. MS und RP. Alle I., I Straße 101“. Da die Anschrift des Herstellers und des Verlegers nicht notwendig auch der Herstellungsort und der Verlagsort sein müßten und diese beiden Orte im Impressum nicht aufschienen, sei die Bestimmung über das Impressum gemäß § 24 Abs. 1 Mediengesetz verletzt. Die nach dem Vereinsgesetz gegründete juristische Person „H“ werde durch den Beschwerdeführer als Obmann des Vereins nach außen vertreten. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer im Impressum als mit den Agenden des Herausgebers Betrauter aufscheine, ergebe sich dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit aus § 9 Abs. 1 VStG. Eine Vernehmung des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen RP hätte nicht erfolgen müssen, da eine Vernehmung von Zeugen im Ausland für das Verwaltungsstrafverfahren weder vorgeschrieben noch vorgesehen sei. Beweis dafür, ob ein Schriftstück der Post zur Beförderung übergeben worden sei, sei in erster Linie die Einschreibsendung, deren sich der Beschwerdeführer als Jurist auch bei der Absendung der Berufung bedient habe, in Kenntnis der Tatsache, daß von der Einhaltung der Frist die Wahrung eines Rechts abhänge. Dies werde noch mehr von einer Sendung zu erwarten sein, von deren nachweislicher Durchführung Strafbarkeit abhänge. Daß die Ablieferung der Bibliotheksstücke unterblieben sei, werde von der Behörde nicht bezweifelt, weswegen auch in diesem Fall der Schuldspruch zu Recht erfolgt sei. Als Verschuldensform werde grobe Fahrlässigkeit angenommen, da gerade dem Obmann eines Vereines, der sich die Herausgabe eines Periodikums zum Ziel gesetzt habe und Publizistik in seinem Namen führe, die Einhaltung medienrechtlicher Normen zuzusinnen sei. Der Unrechtsgehalt sei erheblich, da wesentliche Teile und zwei Angaben in einem Impressum fehlten. Selbst bei Annahme der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers sei die Strafe keinesfalls überhöht, da der Mißachtung medienrechtlicher Vorschriften aus Gründen der Spezial- und Generalprävention entgegengetreten werden müsse. Mildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz, das Fehlen einer „leserlichen Beifügung des Namens“ als Nichtigkeitsgrund des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Über das Impressum bestimmt § 24 Abs. 1 des Mediengesetzes 1981, daß auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben sind. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind auf jedem periodischen Medienwerk zusätzlich die Anschriften des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmers sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Hersteller. Der Medieninhaber (Verleger) hat ihm die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Eine Verwaltungsübertretung begeht nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen, wer

1. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichungen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;

2. als Medieninhaber (Verleger) oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, daß Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des § 26 veröffentlicht werden.

Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des § 24 der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort nach Abs. 2 der genannten Bestimmung maßgeblich.

Die Bestrafung des Beschwerdeführers auf Grund der zitierten Bestimmungen erfolgte durch die Behörde erster Instanz mit dem Beisatz, „als verantwortlicher Herausgeber der periodischen Druckschrift“ ........ ohne Angabe der Tatzeit und des Tatortes. Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides den erstinstanzlichen Bescheid unrichtig wiedergegeben, indem sie den Beschwerdeführer als nach außen zur Vertretung befugten Verantwortlichen des Medienunternehmers „H“ nannte.

Die belangte Behörde hat schon dadurch, daß sie die Eigenschaft des Beschwerdeführers, in welcher er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, bei Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aktenwidrig bezeichnet hat, ohne als Rechtsmittelbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides abzuändern, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Vor allem aber ist die Auffassung der belangten Behörde, das beanstandete Impressum der Nummer 19 (VIII/83) des Periodischen Druckwerkes „H“ verstoße gegen die Bestimmung des § 24 Abs. 1 des Mediengesetzes deshalb rechtsirrig, weil durch die Angabe der Anschrift „I, I Straße 101“ nach Nennung von Namen des Medienunternehmers und des Herstellers nach dem Wort: „Alle“ das Impressum eine eindeutige Angabe hinsichtlich des Verlags- und Herstellungsortes enthält. Der Tatbestand der ersten, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher nicht erfüllt.

Hiezu kommt, wie bereits erwähnt, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich des Tatbestandes der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 des Mediengesetzes entgegen der Bestimmung des § 44a lit. a VStG die als erwiesen angenommene Tat nicht genau konkretisiert haben, zumal die für die Bezeichnung der Tat wesentlichen Angaben der Zeit und des Ortes der Begehung dem Spruch nicht zu entnehmen sind.

Hinsichtlich der zweiten dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlung, nämlich der Verletzung der Bestimmungen der §§ 43, 44 und 45 Abs. 1 des Mediengesetzes haben die Verwaltungsbehörden beider Stufen des Verwaltungsverfahrens hingegen die Bestimmung des § 44a lit. c VStG 1950 dadurch verletzt, daß die angewendete Gesetzesbestimmung nicht im Spruch aufgenommen wurde. Auch das Fehlen eines Abspruches über die Ersatzfreiheitsstrafe im Berufungsbescheid, wie auch im Straferkenntnis erster Instanz, zieht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach sich. Der von den Behörden genannte § 45 Abs. 1 MedienG hat folgenden Wortlaut:

„Werden Bibliothekstücke nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43 dazu Verpflichteten aufgetragen wird.“

Dagegen hat die Strafbestimmung des § 45 Abs. 2 folgenden Wortlaut: „Wer der ihm nach § 43 obliegenden Ablieferungs- und Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen.“

Der von der Behörde zitierten Bestimmung des Absatzes 1 der genannten Norm ist also eine Regelung über die zu verhängende Strafe nicht zu entnehmen, während die von den Behörden im Spruch der Bescheide nicht genannte Bestimmung des Absatzes 2 die bei Verletzung der Bestimmung des § 43 des Mediengesetzes zu verhängende Strafe vorsieht, sodaß der Ausspruch, daß über den Beschwerdeführer eine gemäß Absatz 1 bestimmte Strafe verhängt wurde, inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/05/0040).

Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der zweiten Straftat mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodaß auf die aktenwidrige Wiedergabe des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides im Ausspruch der Behörde zweiter Instanz nicht weiter einzugehen ist.

Die vom Beschwerdeführer gerügte „Nichtigkeit“ des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG 1950 liegt dagegen nicht vor. Es ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu verlangen, daß die Unterschrift des Unterzeichnenden lesbar ist. Es muß sich nur um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift seines Namens darstellt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 5423/F).

Ebensowenig liegt eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, da gleichgültig, ob als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck oder die Bundespolizeidirektion Innsbruck tätig geworden ist, jedenfalls die belangte Behörde als Berufungsbehörde zuständig war. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG ist daher ausgeschlossen.

Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel ist nicht weiter einzugehen, da, wie bereits dargestellt, der angefochtene Bescheid hinsichtlich beider Tatbestände mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist. Er mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich darauf, daß der Beschwerdeführer den Betrag von S 8.600,-- an Kosten pauschal verzeichnet hat, während das nach Art. I A Z. 1 der genannten Verordnung für den Schriftsatzaufwand zustehende Pauschale nur den Betrag von S 8.060,-- ausmacht. An Stempelgebühren hat der Beschwerdeführer nur den Betrag von S 120,-- verzeichnet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 11772 A/1985
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Unterschrift
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984010087.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-60954