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VwGH 15.01.1986, 84/01/0023

VwGH 15.01.1986, 84/01/0023

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Verneint der Wiedereinsetzungswerber selbst, dass eine Säumnis (hier: Versäumung einer Frist) vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid ihm noch gar nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, so kommt schon deshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010023.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-60950