VwGH 15.01.1986, 84/01/0023
VwGH 15.01.1986, 84/01/0023
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Verneint der Wiedereinsetzungswerber selbst, dass eine Säumnis (hier: Versäumung einer Frist) vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid ihm noch gar nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, so kommt schon deshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984010023.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-60950