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VwGH 17.09.1986, 84/01/0005

VwGH 17.09.1986, 84/01/0005

Rechtssätze


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Normen
MeldeG 1972 §4 Abs1;
MeldeG 1972 §6 Abs4;
RS 1
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs 1 steht erst nach Ablauf von 24 Stunden nach Eintreffen des Gastes unter Strafsanktion.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0279 E RS 1
Normen
MeldeG 1972 §4 Abs1;
MeldeG 1972 §6 Abs1;
RS 2
Die Meldepflicht nach § 4 Abs 1 MeldeG trifft gemäß § 6 Abs 1 grundsätzlich den Unterkunftnehmer.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0279 E RS 2
Norm
VStG §32 Abs2;
RS 3
Jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Vorführung, Strafverfolgung und dergl) ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreichte oder der Beschuldigte keine Kenntnis davon erlangt hat, eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1439/76 E RS 2
Norm
VStG §32 Abs2;
RS 4
Eine Verfolgungshandlung schließt die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist. (Hinweis auf E vom , 0043/72 und vom , 0731/75, VwSlg 9149 A/1976)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-60949