VwGH 20.01.1984, 83/17/0246
VwGH 20.01.1984, 83/17/0246
Rechtssätze
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Normen | VwGG §26 Abs1; VwGG §28 Abs1 Z7; |
RS 1 | Der VwGH darf sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen. Eine amtswegige Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens noch vor Einleitung des Vorverfahrens ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1718/67 B VwSlg 7572 A/1969 RS 1 |
Norm | VwGG §24 Abs1; |
RS 2 | Wird die Beschwerde an den VwGH bei der belangten Behörde überreicht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, so ist die Beschwerdefrist versäumt, wenn die Beschwerde erst nach deren Ablauf beim VwGH einlangt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0037/47 B VwSlg 64 A/1947 RS 2 |
Norm | VwGG §24 Abs1; |
RS 3 | Wird eine Beschwerde nicht direkt beim VwGH eingebracht, sondern bei einer hiefür unzuständigen Behörde, dann geht eine Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu Lasten des Bfr, wenn die unzuständige Behörde entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub an den VwGH weitergeleitet hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0263/48 B RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Wird ein Rechtsmittel (hier Vorstellung) bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters, da aber gemäß § 33 Abs 3 AVG 1950 die Tage des Postenlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0762/77 E VwSlg 9563 A/1978 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983170246.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-60948