VwGH 25.05.1984, 83/17/0241
VwGH 25.05.1984, 83/17/0241
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BauO NÖ 1976 §119; |
RS 1 | Die Bestimmung des § 119 NÖ BauO 1976 sieht nicht vor, daß der Rechtsnachfolger im Grundeigentum mit dem Eigentumsübergang die Stellung eines persönlich für den Aufschließungsbeitrag Haftungspflichtigen erlangt, sondern ordnet an, daß ein gegenüber dem früheren Grundeigentümer erlassener Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem neuen Eigentümer gegenüber dingliche Wirkung dh unmittelbar Rechtswirkung enfaltet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983170241.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-60946