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VwGH 25.05.1984, 83/17/0241

VwGH 25.05.1984, 83/17/0241

Rechtssatz


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Norm
BauO NÖ 1976 §119;
RS 1
Die Bestimmung des § 119 NÖ BauO 1976 sieht nicht vor, daß der Rechtsnachfolger im Grundeigentum mit dem Eigentumsübergang die Stellung eines persönlich für den Aufschließungsbeitrag Haftungspflichtigen erlangt, sondern ordnet an, daß ein gegenüber dem früheren Grundeigentümer erlassener Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem neuen Eigentümer gegenüber dingliche Wirkung dh unmittelbar Rechtswirkung enfaltet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983170241.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-60946